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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

SchBesV - Schiffsbesetzungsverordnung

Vom 18. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2575; 10.09.2013 S. 3565; 31.08.2015 S. 1474 15; 09.06.2016 S. 1650 16; 17.07.2017 S. 2581 17 Inkrafttreten; 23.06.2021 S. 1849 21)
Gl.-Nr.: 9513-38-1



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 16

(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).

(2) Es bedeutet

  1. der Ausdruck "Seearbeitsübereinkommen" das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Ausdruck "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
  3. der Ausdruck "Unionsbürger" einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Soweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger Rechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind oder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbürgerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.

§ 2 Verpflichtungen des Reeders

(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass

  1. die Schiffssicherheit,
  2. der sichere Wachdienst,
  3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesundheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord und des maritimen Umweltschutzes,
  4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord und
  5. die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander

gewährleistet sind.

Bei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.

(2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, dass

  1. das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
  2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und
  3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.

§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns

Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass

  1. das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist,
  2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,
  3. das Schiffsbesatzungszeugnis
    1. an Bord mitgeführt,
    2. der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
  4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.

§ 4 Kapitän 16

Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger sein.

§ 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder

(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3.000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.

§ 5 Schiffsoffiziere

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