Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Schiffsvermessungs-Übereinkommen
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Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 3 Anwendungsbereich

Art. 4 Ausnahmen

Art. 5 Höhere Gewalt

Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse

Art. 7 Ausstellung von Messbriefen

Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung

Art. 9 Form des Messbriefs

Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs

Art. 11 Anerkennung der Messbriefe

Art. 12 Überprüfung

Art. 13 Vergünstigungen

Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen

Art. 15 Übermittlung von Unterlagen

Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt

Art. 17 Inkrafttreten

Art. 18 Änderungen

Art. 19 Kündigung

Art. 20 Hoheitsgebiete

Art. 21 Hinterlegung und Registrierung

Art. 22 Sprachen

Anlage I Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen

Regel 1 Allgemeines

Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

Bilder 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11

Regel 3 Bruttoraumzahl

Regel 4 Nettoraumzahl

Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl

Regel 6 Berechnung der Rauminhalte

Regel 7 Masse und Berechnungen

Anhang 1 Bilder /Anm. Abb. wurden den Abs. räumlich zugeordnet

Anhang 2 Beiwerte K1 und K2

Anlage II Internationaler Schiffsmessbrief (1969)

Anlage III Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens

Regel 8 Anwendung

Regel 9