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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Verfahren zur Vermittlung im Antragsverfahren auf Erteilung, Erneuerung oder Wiederaufleben eines Sicherheitszeugnisses oder Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe nach Teil 3 der Anlage 1a zu den §§ 6 und 6 a der Schiffssicherheitsverordnung

Vom 6. Juli 2018
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2018 S. 630)



WS 25/6262.9/2-4-6

Am 14. März 2018 ist die Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen, in Kraft getreten (BGBl. I S. 237).

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat eine Ombudsstelle eingerichtet, die im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Antragsverfahren vom Antragsteller angerufen werden kann und vermitteln soll.

Die Verfahrensordnung für das Vermittlungsverfahren wird nachfolgend bekannt gemacht.

1. Zweck

Diese Verfahrensordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Vermittlung zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (nachfolgend abgekürzt als Berufsgenossenschaft) im Antragsverfahren auf Erteilung, Erneuerung oder Wiederaufleben eines Sicherheitszeugnisses oder Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe.

2. Ombudsstelle

  1. Es wird eine Ombudsstelle durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nachfolgend abgekürzt als BMVI) eingerichtet.
  2. Die Ombudsstelle wird mit zwei Ombudspersonen besetzt.
  3. Die Ombudspersonen werden durch das BMVI bestellt. Eine Ombudsperson kann nur abberufen werden, wenn

    Die Ombudspersonen können ihre Tätigkeit für die Ombudsstelle niederlegen.

  4. Die Postanschrift der Ombudsstelle lautet:
    Ombudsstelle für die Traditionsschifffahrt beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Hamburg
    Moorweidenstraße 14
    20148 Hamburg
  5. Die Ombudspersonen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen die Gewähr für eine unparteiische Streitbeilegung bieten. Die Ombudspersonen vertreten sich gegenseitig.

3. Tätigwerden der Ombudsstelle

  1. Die Ombudsstelle wird nur auf Antrag tätig.
  2. Antragsberechtigt ist der Antragsteller im Antragsverfahren auf Erteilung, Erneuerung oder Wiederaufleben eines Sicherheitszeugnisses oder Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe bei der Berufsgenossenschaft, wenn die Berufsgenossenschaft
  3. Um die Sach- und Rechtslage vollumfänglich beurteilen zu können, benötigt die Ombudsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Fakten. Daher hat sie im Rahmen ihrer Tätigkeit - soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich - insbesondere folgende Rechte:

4. Form und Frist des Antrags

  1. Der Antrag auf Einschaltung der Ombudsstelle ist schriftlich bei der Ombudsstelle einzulegen. Er ist zu begründen. Das ablehnende Schreiben der Berufsgenossenschaft bzw. der Nachweis über den Zugang der Aufforderung, die Absichtserklärung abzugeben, sind dem Antrag beizufügen.
  2. Die Ombudsstelle informiert die Berufsgenossenschaft über den Eingang eines Antrags. Die Anrufung der Ombudsstelle ersetzt nicht ein Widerspruchsverfahren.

Ein Vermittlungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn in derselben Sache das Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angerufen wurde.

5. Verfahren

  1. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
  2. Die Parteien können sich in dem Verfahren vertreten lassen.
  3. Die Ombudsstelle kann die Durchführung des Verfahrens bzw. die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages ablehnen, wenn

6. Ziel des Vermittlungsverfahrens

Die Ombudsstelle unterbreitet den Verfahrensbeteiligten spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen vorgelegen haben, einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag zur angemessenen Beilegung des Konfliktes.

Sie begründet den Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsvorschlag ist nicht bindend.

7. Kosten

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