Verfahren zur Vermittlung im Antragsverfahren auf Erteilung, Erneuerung oder Wiederaufleben eines Sicherheitszeugnisses oder Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe nach Teil 3 der Anlage 1a zu den §§ 6 und 6 a der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 6. Juli 2018 (VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2018 S. 630)
WS 25/6262.9/2-4-6
Am 14. März 2018 ist die Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen, in Kraft getreten (BGBl. I S. 237).
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat eine Ombudsstelle eingerichtet, die im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Antragsverfahren vom Antragsteller angerufen werden kann und vermitteln soll.
Die Verfahrensordnung für das Vermittlungsverfahren wird nachfolgend bekannt gemacht.
Diese Verfahrensordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Vermittlung zwischen dem Antragsteller und der Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (nachfolgend abgekürzt als Berufsgenossenschaft) im Antragsverfahren auf Erteilung, Erneuerung oder Wiederaufleben eines Sicherheitszeugnisses oder Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe.
Es wird eine Ombudsstelle durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (nachfolgend abgekürzt als BMVI) eingerichtet.
Die Ombudsstelle wird mit zwei Ombudspersonen besetzt.
Die Ombudspersonen werden durch das BMVI bestellt. Eine Ombudsperson kann nur abberufen werden, wenn
Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängige oder unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Ombudsperson nicht mehr erwarten lassen,
sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Ombudsperson gehindert ist oder
ein vergleichbarer wichtiger Grund vorliegt.
Die Ombudspersonen können ihre Tätigkeit für die Ombudsstelle niederlegen.
Die Postanschrift der Ombudsstelle lautet: Ombudsstelle für die Traditionsschifffahrt beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Hamburg Moorweidenstraße 14 20148 Hamburg
Die Ombudspersonen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen die Gewähr für eine unparteiische Streitbeilegung bieten. Die Ombudspersonen vertreten sich gegenseitig.
Antragsberechtigt ist der Antragsteller im Antragsverfahren auf Erteilung, Erneuerung oder Wiederaufleben eines Sicherheitszeugnisses oder Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe bei der Berufsgenossenschaft, wenn die Berufsgenossenschaft
dem Antragsteller gegenüber schriftlich ihre Absicht erklärt hat, seinen Antrag abzulehnen oder
wenn die Berufsgenossenschaft der Aufforderung des Antragstellers, diese Absichtserklärung abzugeben, 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Um die Sach- und Rechtslage vollumfänglich beurteilen zu können, benötigt die Ombudsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Fakten. Daher hat sie im Rahmen ihrer Tätigkeit - soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich - insbesondere folgende Rechte:
Anforderung von Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten,
Einsichtnahme in die Schiffsakten, die i. d. R. Unterlagen zur Prüfung der Historizität, Prüfung des ideellen Zweckbetriebs und die Besichtigungsberichte enthalten,
Anordnung von Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten,
Vornahme einer Schiffsbesichtigung (Ortsbesichtigung).
Der Antrag auf Einschaltung der Ombudsstelle ist schriftlich bei der Ombudsstelle einzulegen. Er ist zu begründen. Das ablehnende Schreiben der Berufsgenossenschaft bzw. der Nachweis über den Zugang der Aufforderung, die Absichtserklärung abzugeben, sind dem Antrag beizufügen.
Die Ombudsstelle informiert die Berufsgenossenschaft über den Eingang eines Antrags. Die Anrufung der Ombudsstelle ersetzt nicht ein Widerspruchsverfahren.
Ein Vermittlungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn in derselben Sache das Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angerufen wurde.
Die Parteien können sich in dem Verfahren vertreten lassen.
Die Ombudsstelle kann die Durchführung des Verfahrens bzw. die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages ablehnen, wenn
der Antrag nicht ausreichend begründet ist,
Tatsachen, die für den Inhalt eines Vermittlungsvorschlages entscheidend sind, im Vermittlungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Ombudsstelle nicht geklärt werden kann.
Die Ombudsstelle unterbreitet den Verfahrensbeteiligten spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen vorgelegen haben, einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag zur angemessenen Beilegung des Konfliktes.
Sie begründet den Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsvorschlag ist nicht bindend.