Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut

Übereinkommen von 1976 vom 19.11.1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

Vom 23. Juli 1986
(BGBl. II Nr. 25 vom 26.07.1986 S.786; 17.07.1987 S. 407; 27.06.2000 S. 790 ; 13.05.2004 S. 180 /2005 S. 189aufgehoben)



inkraft: 01.09.1987 - BGBl. II Nr. 18 vom 04.08.1987 S. 407
außerkraft für die BRD: 13.05.2004 - BGBl. II Nr. vom 04.03.2005 S. 189

Siehe Fn. *

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in Erkenntnis der Zweckmäßigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen -

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben demgemäß folgendes vereinbart:

Kapitel I
Recht auf Haftungsbeschränkung

Artikel 1 Zur Beschränkung der Haftung berechtigte Personen

(1) Schiffseigentümer und Berger oder Retter im Sinn der nachstehenden Begriffsbestimmungen können ihre Haftung für die in Artikel 2 angeführten Ansprüche nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken.

(2) Der Ausdruck Schiffseigentümer umfaßt den Eigentümer, Charterer, Reeder und Ausrüster eines Seeschiffs.

(3) Berger oder Retter bedeutet jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder Hilfeleistung Dienste leistet. Zu einer Bergung oder Hilfeleistung gehören auch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erwähnten Arbeiten.

(4) Wird einer der in Artikel 2 angeführten Ansprüche gegen eine Person geltend gemacht, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter haftet, so ist diese Person berechtigt, sich auf die in diesem Übereinkommen vorgesehene Haftungsbeschränkung zu berufen.

(5) In diesem Übereinkommen schließt die Haftung des Schiffseigentümers die Haftung für Ansprüche ein, die gegen das Schiff selbst geltend gemacht werden.

(6) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesem Übereinkommen unterliegen, kann sich im gleichen Umfang wie der Versicherte auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen.

(7) Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.

Artikel 2 Der Beschränkung unterliegende Ansprüche

(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 unterliegen folgende Ansprüche, ungeachtet des Grundes der Haftung, der Haftungsbeschränkung:

  1. Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung oder wegen Verlust oder Beschädigung von Sachen (einschließlich Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen), die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten eintreten, sowie wegen daraus entstehender weiterer Schäden;
  2. Ansprüche wegen Schäden infolge Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck auf See;
  3. Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die sich aus der Verletzung nichtvertraglicher Rechte ergeben und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten stehen;
  4. Ansprüche aus der Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat;
  5. Ansprüche aus der Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes;
  6. Ansprüche einer anderen Person als des Haftpflichtigen wegen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Schäden, für die der Haftpflichtige seine Haftung nach diesem Übereinkommen beschränken kann, abzuwenden oder zu verringern, sowie wegen weiterer durch solche Maßnahmen entstandener Schäden.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Ansprüche unterliegen auch dann der Haftungsbeschränkung, wenn sie auf Grund eines Vertrags oder sonst wie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen.

Artikel 3 Von der Beschränkung ausgenommene Ansprüche

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf

  1. Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung, einschließlich gegebenenfalls Ansprüchen auf Sondervergütung nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung in der jeweils geltenden Fassung, oder Ansprüche aus Beitragsleistung zur großen Haverei;
  2. Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden im Sinn des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden oder einer Änderung oder eines Protokolls, die das Übereinkommen betreffen und in Kraft getreten sind;
  3. Ansprüche, die unter ein internationales Übereinkommen oder innerstaatliche Rechtsvorschriften fallen, welche die Haftungsbeschränkung bei nuklearen Schäden regeln oder verbieten;
  4. Ansprüche gegen den Schiffseigentümer eines Reaktorschiffs wegen nuklearer Schäden;
  5. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, deren Aufgaben mit dem Betrieb des Schiffes oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter nach dem Recht, das für den Dienstvertrag zwischen ihm und diesen Bediensteten gilt, seine Haftung für diese Ansprüche nicht beschränken oder nur auf einen Betrag beschränken kann, der den in Artikel 6 vorgesehenen übersteigt.

Artikel 4 Die Beschränkung ausschließendes Verhalten

Ein Haftpflichtiger darf seine Haftung nicht beschränken, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 5 Gegenansprüche

Hat eine Person, die zur Beschränkung der Haftung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens berechtigt ist, gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden.

Kapitel II
Haftungshöchstbeträge

Artikel 6 Allgemeine Höchstbeträge

(1) Die Haftungshöchstbeträge für andere als die in Artikel 7 angeführten Ansprüche, die aus demselben Ereignis entstanden sind, errechnen sich wie folgt:

  1. für Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.0 Tonnen 3,02 Millionen Rechnungseinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      1.208 Rechnungseinheiten je Tonne von 2.1 bis 30.0 Tonnen;
      906 Rechnungseinheiten je Tonne von 30.1 bis 70.0 Tonnen und
      604 Rechnungseinheiten je Tonne über 70.0 Tonnen;
  2. für sonstige Ansprüche:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.0 Tonnen 1,51 Millionen Rechnungseinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      604 Rechnungseinheiten je Tonne von 2.1 bis 30.0 Tonnen;
      453 Rechnungseinheiten je Tonne von 30.1 bis 70.0 Tonnen und
      302 Rechnungseinheiten je Tonne über 70.0 Tonnen.

(2) Reicht der nach Absatz 1 Buchstabe a errechnete Betrag zur vollen Befriedigung der darin genannten Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 1 Buchstabe b errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung, wobei diese Restansprüche den gleichen Rang wie die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansprüche haben.

(3) Unbeschadet der Rechte nach Absatz 2 in bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung kann ein Vertragsstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedoch bestimmen, daß Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen den ihnen in diesen Rechtsvorschriften eingeräumten Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Absatz 1 Buchstabe b haben.

(4) Die Haftungshöchstbeträge für einen Berger oder Retter, der nicht von einem Schiff aus arbeitet, oder für einen Berger oder Retter, der ausschließlich auf dem Schiff arbeitet, für das er Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, errechnen sich unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 1.5 Tonnen.

(5) Raumgehalt des Schiffes im Sinn dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.

Artikel 7 Höchstbetrag für Ansprüche von Reisenden

(1) Bei aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüchen wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes haftet der Schiffseigentümer bis zu einem Betrag von 175.0 Rechnungseinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf.

(2) "Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes" im Sinn dieses Artikels bedeutet diejenigen Ansprüche, die durch oder für eine auf diesem Schiff beförderte Person geltend gemacht werden,

  1. die auf Grund eines Beförderungsvertrags für Reisende befördert wird oder
  2. die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind.

Artikel 8 Rechnungseinheit

(1) Die in den Artikeln 6 und 7 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Beschränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haftungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet.

(2) Dessen ungeachtet können die Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zuläßt, bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß die in ihren Hoheitsgebieten geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden:

  1. bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Beträge:
    1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.0 Tonnen 30 Millionen Werteinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      12.0 Werteinheiten je Tonne von 2.1 bis 30.0 Tonnen;
      9.0 Werteinheiten je Tonne von 30.1 bis 70.0 Tonnen und
      6.0 Werteinheiten je Tonne über 70.0 Tonnen und
  2. bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b auf folgende Beträge:
    1. für ein Schiff bis zu 2.0 Tonnen 15 Millionen Werteinheiten;
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:
      6.0 Werteinheiten je Tonne von 2.1 bis 30.0 Tonnen;
      4.5 Werteinheiten je Tonne von 30.1 bis 70.0 Tonnen und
      3.0 Werteinheiten je Tonne über 70.0 Tonnen und
  3. bezüglich Artikel 7 Absatz 1 auf einen Betrag von 2.625 0 Werteinheiten multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach seinem Schiffszeugnis befördern darf.

Artikel 6 Absätze 2 und 3 findet auf die Buchstaben a und b dieses Absatzes entsprechende Anwendung.

(3) Die in Absatz 2 genannte Werteinheit entspricht 651/2 Milligramm Gold von 9A, Feingehalt. Die Umrechnung der Beträge nach Absatz 2 in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

(4) Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 3 genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, daß die Beträge nach den Artikeln 6 und 7 , in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 3 bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei der Hinterlegung einer der in Artike116 genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

Artikel 9 Mehrere Ansprüche

(1) Die nach Artikel 6 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche

  1. gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Personen sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
  2. gegen den Eigentümer eines Schiffes, der von diesem aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, und gegen von dem Schiff aus arbeitende Berger oder Retter sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Eigentümer, Berger oder Retter haften, oder
  3. gegen Berger oder Retter, die nicht von einem Schiff aus arbeiten oder die ausschließlich auf dem Schiff arbeiten, für das Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden, sowie gegen jeden, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden Berger oder Retter haften.

(2) Die nach Artikel 7 bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für die Gesamtheit der Ansprüche, die sich aus demselben Ereignis gegen eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Personen hinsichtlich des in Artikel 7 genannten Schiffes sowie gegen jeden ergeben, für dessen Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften.

Artikel 10 Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds

(1) Eine Beschränkung der Haftung . kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Haftungsfonds im Sinn des Artikels 11 nicht errichtet worden ist. Ein Vertragsstaat kann jedoch in seinem innerstaatlichen Recht für den Fall, daß vor seinen Gerichten eine Klage zwecks Durchsetzung eines der Beschränkung unterliegenden Anspruchs erhoben wird, bestimmen, daß ein Haftpflichtiger das Recht auf Beschränkung der Haftung nur geltend machen darf, wenn ein Haftungsfonds nach diesem Übereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.

(2) Wird Haftungsbeschränkung ohne Errichtung eines Haftungsfonds geltend gemacht, so ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.

(3) Das Verfahren für die Anwendung dieses Artikels richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dem die Klage erhoben wird.

Kapitel III
Haftungsfonds

Artikel 11 Errichtung des Fonds

(1) Derjenige, der haftbar gemacht wird, kann bei dem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde eines Vertragsstaats, in dem ein gerichtliches Verfahren wegen der Beschränkung unterliegender Ansprüche eingeleitet wird, einen Fonds errichten. Er hat den Fonds in Höhe derjenigen in den Artikeln 6 und 7 angeführten Beträge zu errichten, die für Ansprüche gelten, bezüglich deren seine Haftung in Betracht kommt, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds. Dieser Fonds steht zur Befriedigung nur der Ansprüche zur Verfügung, für die eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht werden kann.

(2) Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, annehmbar ist und die vom Gericht oder der sonst zuständigen Behörde als angemessen erachtet wird.

(3) Ein Fonds, der von einer der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 angeführten Personen oder ihrem Versicherer errichtet worden ist, gilt als von allen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 angeführten Personen errichtet.

Artikel 12 Verteilung des Fonds

(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 7 wird der Fonds unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer festgestellten Ansprüche gegen den Fonds verteilt.

(2) Hat der Haftpflichtige oder sein Versicherer vor der Verteilung des Fonds einen Anspruch gegen den Fonds befriedigt, so tritt er bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem so Entschädigten auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden hätten.

(3) Das in Absatz 2 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von anderen als den darin genannten Personen für von ihnen gezahlte Entschädigungsbeträge ausgeübt werden, jedoch nur, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist.

(4) Weist der Haftpflichtige oder ein anderer nach, daß er gezwungen sein könnte, einen solchen Entschädigungsbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach den Absätzen 2 und 3 zugestanden hätte, wenn die Entschädigung vor Verteilung des Fonds gezahlt worden wäre, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Behörde des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, anordnen, daß ein ausreichender Betrag vorläufig zurückbehalten wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.

Artikel 13 Ausschluß anderer Klagen

(1) Ist ein Haftungsfonds nach Artikel 11 errichtet worden, so kann derjenige, der einen Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, für diesen Anspruch kein Recht mehr gegen das sonstige Vermögen einer Person geltend machen, durch oder für die der Fonds errichtet worden ist.

(2) Nach der Errichtung eines Haftungsfonds nach Artikel 11 kann ein Schiff oder sonstiges Vermögen, das einer Person gehört, für die der Fonds errichtet worden ist, und das im Hoheitsbereich eines Vertragsstaats wegen eines möglichen Anspruchs gegen den Fonds mit Arrest belegt worden ist, oder eine geleistete Sicherheit auf Anordnung des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde dieses Staates freigegeben werden. Eine solche Freigabe muß angeordnet werden, wenn der Haftungsfonds errichtet worden ist

  1. in dem Hafen, in dem das Ereignis eingetreten ist, oder, falls es außerhalb eines Hafens eingetreten ist, in dem ersten danach angelaufenen Hafen,
  2. bei Ansprüchen wegen Tod oder Körperverletzung im Ausschiffungshafen,
  3. bei an der Ladung entstandenen Schäden im Löschhafen oder
  4. in dem Staat, in dem der Arrest ergangen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur dann, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar ist.

Artikel 14 Anzuwendendes Recht

Vorbehaltlich dieses Kapitels richten sich die Errichtung und die Verteilung eines Haftungsfonds sowie das gesamte damit zusammenhängende Verfahren nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird.

Kapitel IV
Anwendungsbereich

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall Anwendung, in dem eine in Artikel 1 bezeichnete Person vor dem Gericht eines Vertragsstaats eine Beschränkung ihrer Haftung geltend macht oder im Hoheitsbereich eines Vertragsstaats die Freigabe eines Schiffes oder sonstigen Vermögensgegenstands oder einer geleisteten Sicherheit betreibt. Dessen ungeachtet kann jeder Vertragsstaat jede in Artikel 1 bezeichnete Person, die zur Zeit der Berufung auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens vor den Gerichten dieses Staates ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Vertragsstaat hat, oder jedes Schiff, für das eine Beschränkung der Haftung geltend gemacht oder dessen Freigabe betrieben wird und das zu der oben angegebenen Zeit nicht die Flagge eines Vertragsstaats führt, von der Anwendung dieses Übereinkommens ganz oder teilweise ausschließen.

(2) Ein Vertragsstaat kann durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Haftungsbeschränkung für Schiffe regeln,

  1. die nach dem Recht dieses Staates zur Schiffahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind,
  2. die weniger als 3 Tonnen haben.

Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat dem Verwahrer die in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Haftungshöchstbeträge mitzuteilen oder ihn zu unterrichten, daß es solche Höchstbeträge nicht gibt.

(3) Ein Vertragsstaat kann durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Haftungsbeschränkung für Ansprüche regeln, die in Fällen entstehen, in denen die Interessen von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten in keiner Weise berührt werden.

(3bis) Ungeachtet des in Artikel 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Haftungshöchstbetrags kann ein Vertragsstaat durch besondere Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Haftung für Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden eines Schiffes regeln, sofern der Haftungshöchstbetrag nicht unter dem in Artikel 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Betrag liegt. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, hat dem Generalsekretär die beschlossenen Haftungshöchstbeträge mitzuteilen oder ihn zu unterrichten, daß es solche Höchstbeträge nicht gibt.

(4) Dieses Übereinkommen ist von den Gerichten eines Vertragsstaats nicht auf Schiffe anzuwenden, die für Bohrarbeiten gebaut oder hergerichtet und für solche Arbeiten eingesetzt sind,

  1. wenn der Staat in seinem innerstaatlichen Recht die Haftungshöchstbeträge höher angesetzt hat, als sie in Artikel 6 bestimmt sind, oder
  2. wenn der Staat Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens geworden ist, das die Haftung für solche Schiffe regelt.

Im Fall des Buchstabens a hat der Vertragsstaat den Verwahrer entsprechend zu unterrichten.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

  1. Luftkissenfahrzeuge,
  2. schwimmende Plattformen zur Erforschung oder Ausbeutung der Naturschätze des Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds.

Kapitel V
Schlußbestimmungen

Artikel 16 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) für alle Staaten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Alle Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet).

Artikel 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem zwölf Staaten das Übereinkommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beltrittsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für einen Staat, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten, aber vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dazu hinterlegt oder es ohne Vorbehalt der Qualifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt oder die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Urkunde folgt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(3) Für einen Staat, der danach Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem der Staat seine Urkunde hinterlegt.

(4) Im Verhältnis zwischen den Staaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt es an die Stelle des am 10. Oktober 1957 in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und setzt diese Übereinkommen außer Kraft.

Artikel 18 Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts oder jederzeit danach das Recht vorbehalten,

  1. die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d und e auszuschließen;
  2. die Ansprüche wegen Schäden im Sinne des Internationalen Übereinkommens von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See oder einer Änderung des Übereinkommens oder eines Protokolls zu dem Übereinkommen auszuschließen.

Andere Vorbehalte zu den materiellen Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung erfolgen, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(3) Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Zurücknahme wird Im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, daß die Zurücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und Ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Zurücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 19 Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann von einem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt gekündigt werden, zu dem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde folgt, oder nach einem längeren darin genannten Zeitabschnitt wirksam.

Artikel 20 Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

(3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezieht sich auf das Übereinkommen In der geänderten Fassung, es sei denn, daß die Urkunde eine gegenteilige Absicht zum Ausdruck bringt.

Artikel 21 Revision der Beschränkungsbeträge und der Rechnung- oder Werteinheit

(1) Ungeachtet des Artikels 20 hat die Organisation nach den Absätzen 2 und 3 eine Konferenz einzuberufen, die sich darauf beschränkt, die in den Artikeln 6; und 7 und in Artikel 8 Absatz 2 genannten ; Beträge zu ändern oder eine der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 definierten Einheiten oder beide durch andere zu ersetzen. Die Beträge dürfen nur wegen einer wesentlichen Änderung ihres tatsächlichen ; Wertes geändert werden.

(2) Die Organisation hat eine solche Konferenz einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vertragsstaaten dies verlangt.

(3) Eine Entscheidung, die Beträge zu ändern oder die Einheiten durch andere Rechnungseinheiten zu ersetzen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten getroffen, die auf dieser Konferenz anwesend sind und abstimmen.

(4) Jeder Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten einer Änderung hinterlegt, hat das Übereinkommen in der geänderten Fassung anzuwenden.

Artikel 22 Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

  1. übermittelt allen Staaten, die zur Teilnahme an der Konferenz über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen eingeladen waren, sowie allen anderen Staaten, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens;
  2. unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. von jeder weiteren Unterzeichnung und von jeder Hinterlegung einer Urkunde und von jedem dabei gemachten Vorbehalt unter Angabe des Zeitpunkts,
    2. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder einer Änderung desselben,
    3. von jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird,
    4. von jeder nach Artikel 20 oder 21 angenommenen Änderung.
    5. von jeder auf Grund eines Artikels dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilung.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 23 Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift In englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 19. November 1976.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. *) Gesetz zu dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in London am 16. Dezember 1977 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 2 Abs. 2 und 6 und Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301) werden aufgehoben.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 4
(1) Mit Ausnahme des Artikels 2 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen von 1976 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen von 1976 nach seinem Artikel 17 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion