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Regelwerk Gefahrgut/Transport / Seeschifffahrt

SeeLotsEigV - Seelotseignungsverordnung
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen

Vom 12. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.05.2022 S. 777)
Gl.-Nr.: 9515-1-2



§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Feststellung der stseignung der
    1. Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,
    2. Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
    3. Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber),
    4. Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,
  2. die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
  3. die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses,
  4. die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
  2. der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.

§ 2 Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeignet (Seelotseignung), wer

  1. die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes nach Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt,
  2. nach dem Ergebnis der zusätzlichen seelotsbezogenen Untersuchung nach der Anlage 1 Abschnitt II nicht wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist und über ein ausreichendes Dämmerungskontrast-Sehvermögen verfügt,
  3. keine Sprach- oder Sprechstörungen hat, insbesondere nicht in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, klare und verständliche Anweisungen an Bord zu geben,
  4. nach dem Ergebnis einer elektrokardiographischen Untersuchung mit Belastung über eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-Systems nach den Anforderungen des Standes der arbeitsmedizinischen Wissenschaft verfügt,
  5. bei gesundheitlichen Einschränkungen mindestens die Anforderungen aus Spalte 4 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseignungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung:

  1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder
  2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zugelassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.

(3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See (Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich geeignet, wer

  1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und
  2. bei gesundheitlichen Einschränkungen die Anforderungen aus Spalte 5 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung

erfüllt.

§ 3 Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber

(1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern sie oder er

  1. ein gültiges Seelotseignungszeugnis und
  2. nach Feststellung der Seelotseignung durch eine Seelotseignungsuntersuchung die psychologische Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologischen Eignungstest

nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42 des Seelotsgesetzes.

(2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psychologische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teilnahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.

(3) Die abschließende Beurteilung des psychologischen Eignungstests ist von einer Eignungskommission durchzuführen, die aus

  1. einer Psychologin oder einem Psychologen des Seeärztlichen Dienstes und
  2. einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mitglied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder Seelotsen

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