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Regelwerk

SeeLotUntV1998 - Seelotsenuntersuchungsverordnung
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen

Vom 12. März 1998
(BGBl. I S. 511; 20.10.2004 S. 2652)
Gl.-Nr.: 9515-16



Auf Grund

§ 1

(1) Die körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenberuf, insbesondere das erforderliche Hör- und Sehvermögen sowie die Farbtüchtigkeit, ist durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.

(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersuchung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, der fachärztliche Gutachten einholen kann, erstellt.

(3) Das Zeugnis hat das Ergebnis der Untersuchung zusammenzufassen und ein abschließendes Urteil darüber zu enthalten, ob der untersuchte Seelotsenbewerber oder Seelotsenanwärter zum Seelotsenberuf geeignet oder nicht geeignet ist oder ob der untersuchte Seelotse zum Seelotsenberuf weiter geeignet oder auf Dauer oder vorübergehend nicht geeignet ist. Eine Zeugnisausfertigung ist dem Untersuchten auszuhändigen, eine weitere der Aufsichtsbehörde zu übersenden. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen auf Grund einer seeärztlichen Untersuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte.

§ 2

(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu unterziehen:

  1. Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsenanwärter,
  2. Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis zum Ausscheiden,
  3. Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.

Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unterziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.

§ 3

(1) Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der Anlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch die Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1109), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Seelotsenbewerber müssen außerdem die Anforderungen hinsichtlich der besonderen, für den Seelotsberuf erforderlichen geistigen Leistungsfähigkeit erfüllen. Sie haben die Erfüllung dieser Anforderungen auf eigene Kosten durch Vorlage eines psychologischen Zeugnisses nachzuweisen. Die zu Grunde liegende Untersuchung muss nach einem von der See-Berufsgenossenschaft vorgegebenen Verfahren erfolgen. Die zur Untersuchung eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und psychometrisch überprüft sein. Das Ergebnis der psychologischen Untersuchung fließt in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen "gut geeignet", "befriedigend geeignet", "geeignet" oder "nicht geeignet" und ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beizufügen.

§ 4

(1) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf fünf Meter Entfernung verstanden wird.

(2) Bei Seelotsen gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter Entfernung oder auf einen Meter Entfernung auf dem schlechteren und auf fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr verstanden wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

§ 5

(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die Ferne mit Sehproben in einem Abstand nicht unter fünf Metern nach DIN 58220-T3 und auf ihre Sehschärfe für die Nähe mit Leseproben zu prüfen. Die DIN-Norm 58220-T3 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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