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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den Offshore-Windpark "Baltic 1"

Vom 5. Mai 2014
(BAnz. AT vom 15.05.2014 B3)



Auf Grund des § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird hinsichtlich des Befahrens der Sicherheitszone des Offshore-Windparks "Baltic 1", nachfolgende Verfügung erlassen:

Ausnahmen von den Sätzen 2 und 4 bestehen für Fahrzeuge und Geräte, die der Reparatur und Ausrüstung des Vorhabens dienen oder zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen eingesetzt werden.

Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 60 Absatz 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bekannt gegeben. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das bedeutet, dass auch ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf gegen die oben verfügte Befahrensregelung keine aufschiebende Wirkung hat. Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass durch das Einlegen von offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln die Durchsetzbarkeit der Verfügung und damit die Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der maritimen Umwelt und der Anlagen auf See nicht auf unbestimmte Zeit hinaus geschoben wird. Die Gefahren, die von Schiffen ausgehen, die ohne berechtigtes Interesse die Schutzzone befahren, treffen Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, den maritimen Umweltschutz sowie das Eigentum an Gegenständen von beträchtlichem Wert ebenso, wie das Interesse der Öffentlichkeit an einer störungsfreien Energieversorgung. Diese Güter sind somit höher einzuschätzen als das persönliche Interesse eines Schifffahrttreibenden, dessen Schiff die Sicherheitszone umfahren muss und dadurch allenfalls einen Zeitverlust erleidet. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels muss daher aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheitsgrade und -intensitäten zurückstehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb einess Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord, Kiellinie 247, 24106 Kiel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

5 Literatur

Fraunhofer 2012 Fraunhofer ITEM. Ermittlung der Resuspension partikelgebundener radioaktiver Kontamination von urbanen Oberflächen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Wettereinflüsse und Gegenmaßnahmen, Abschlussbericht zum Vorhaben 3611S60012
SSK 1996 Strahlenschutzkommission (SSK). Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahrzeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Strahlenschutzvorsorgegesetz, Empfehlung, verabschiedet in der 138. Sitzung der SSK am 26. bis 28. Juni 1996 (BAnz. Nr. 2 vom 4. Januar 1997)
SSK 2007 Strahlenschutzkommission (SSK). Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 4, 3., überarbeitete Auflage (2007), Herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Raskob und Gering 2010 Raskob W, Gering F. Key improvements in the simulation modelling for decision support systems developed in the EURANOS project, Radioprotection Vol. 45 (5), 149 - 159, 2010 D01: 10.1051/radiopro/2010037


ENDE

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