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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / Seeschifffahrt

Ausnahmeregelung von der Pflicht zur Durchführung eines Ballastwasseraustausches auf Grundlage von § 18 Abs. 2 SeeUmwVerhV

Vom 8. September 2017
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2017 S. 823)



Az.: 0800S41-4439/S41 01

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Verkehrt ein Schiff, das gemäß Regel B-3 des Anhangs zum Ballastwasser-Übereinkommen noch nicht die Norm D-2 einhalten muss, in der Nord- oder Ostsee und besteht keine Möglichkeit des Ballastwasseraustausches im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 SeeUmwVerhV i.V.m. Regel B-4.1 und D-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen, so gilt:

  1. Das Schiff ist nicht verpflichtet, vorzeitig eine Behandlung von Ballastwasser nach der Norm D-2 durchzuführen.
  2. Das Schiff ist nicht verpflichtet, nach den Regelungen B-3.6 (Abgabe an Hafenauffangeinrichtung), B-3.7 (andere Methode) oder A-4 (Befreiungen) des Ballastwasser-Übereinkommens vorzugehen.

Hinweis:

  1. Das Schiff ist jedoch verpflichtet, die Gründe für die Nichtausführung des Ballastwasser-Austauschs im Ballastwasser-Tagebuch im Einklang mit Regel B-4.5 des Anhangs zum Ballastwasser-Übereinkommen einzutragen.
  2. Für Intra-Nordsee-Verkehre gelten wie bisher die Austauschgebiete entsprechend BWM.2/Circ.56.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359/Postfach 301220, 20305 Hamburg) Widerspruch erhoben werden.

ENDE

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