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Regelwerk; Seeschifffahrt

ISPS-Code - Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Entschließung 2 vom 12. Dezember 2002 der Konferenz der Vertragsregierungen des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 22. Dezember 2003
(BGBl. II Nr. 38 vom 31.12.2003 S. 2018 / 2043)



angenommen am 12. Dezember 2002

Die Konferenz -

nach dem Beschluss von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt und der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;

in der Erwägung, dass in dem neuen Kapitel XI-2 des Übereinkommens auf einen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) Bezug genommen und vorgeschrieben wird, dass Schiffe, Unternehmen und Hafenanlagen den einschlägigen Vorschriften des Teils a des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die in Teil A des ISPS-Codes genannt werden, entsprechen;

die Auffassung vertretend, dass die Durchführung des genannten Kapitels durch die Vertragsregierungen erheblich zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt und der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt sowie zum Schutz von Menschen an Bord und an Land vor Gewalttaten beitragen wird;

nach Prüfung eines vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) auf seiner fünfundsiebzigsten und sechsundsiebzigsten Tagung zur Prüfung und Beschlussfassung durch die Konferenz ausgearbeiteten Entwurfs des Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

  1. beschließt den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Code nach Inkrafttreten des neuen Kapitels XI-2 des Übereinkommens am 1. Juli 2004 wirksam werden wird;
  3. ersucht den Schiffssicherheitsausschuss, den Code regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts des in der Anlage enthaltenen Codes zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Präambel

1 Die im Dezember 2002 in London abgehaltene Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt beschloss zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt neue Bestimmungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie diesen Code. Diese neuen Vorschriften stellen den internationalen Rahmen dar, innerhalb dessen Schiffe und Hafenanlagen zusammenarbeiten können, um die Sicherheit des Seeverkehrs bedrohende Handlungen aufzudecken und vor der Begehung solcher Handlungen abzuschrecken.

2 Nach den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 wurde auf der zweiundzwanzigsten Tagung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ("Organisation") im November 2001 der einstimmige Beschluss gefasst, neue Maßnahmen bezüglich der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen auszuarbeiten und sie von einer Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (bekannt als Diplomatische Konferenz über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt) im Dezember 2002 beschließen zu lassen. Die Vorbereitung dieser Diplomatischen Konferenz auf der Grundlage von Vorlagen von Mitgliedstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation wurde dem Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Organisation übertragen.

3 Der MSC richtete auf seiner ersten außerordentlichen Tagung, die ebenfalls im November 2001 stattfand, eine zwischen den Tagungen zusammentretende Arbeitsgruppe des MSC über die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (MSC Intersessional Working Group an Maritime Security) ein, um die Ausarbeitung und Annahme der entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beschleunigen. Die erste Sitzung der MSC Intersessional Working Group an Maritime Security fand im Februar 2002 statt; das Beratungsergebnis wurde im Mai 2002 bei der fünfundsiebzigsten Tagung des MSC vorgetragen und geprüft; bei dieser Gelegenheit wurde eine Ad-hocArbeitsgruppe zur weiteren Ausarbeitung der unterbreiteten Vorschläge eingerichtet. Der MSC prüfte auf seiner fünfundsiebzigsten Tagung den Bericht dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe und empfahl, die Arbeit mit Hilfe einer weiteren MSC Intersessional Working Group fortzuführen, die im September 2002 zusammenkam. Der MSC erörterte auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung das Ergebnis der Tagung der MSC Intersessional Working Group vom September 2002 und die weiteren Arbeiten der MSC-Arbeitsgruppe, die zusammen mit der sechsundsiebzigsten Tagung des Ausschusses im Dezember 2002 unmittelbar vor der Diplomatischen Konferenz stattfand, und einigte sich auf die Endfassung der von der Diplomatischen Konferenz zu beratenden Textvorschläge.

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