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Regelwerk

20. SOLAS-ÄndV - 20. SOLAS-Änderungsverordnung
Anlage zur Zwanzigsten Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 27. November 2009
(BGBl II Nr. 37/Anlageband vom 08.12.2009 S. 1)



Entschließung MSC.194(80)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Siehe 20. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 20. Mai 2005)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner achtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in den Anlagen zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass
    1. die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Juli 2006 angenommen gelten und
    2. die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen als am 1. Juli 2008 angenommen gelten,

    sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung wie folgt in Kraft treten:
    1. die in Anlage 1 wiedergegebenen Änderungen am 1. Januar 2007 und
    2. die in Anlage 2 wiedergegebenen Änderungen am 1. Januar 2009;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlagen zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung Anlage 1

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische
Anlagen

Teil A
Allgemeines

Regel 2
Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 13 wird folgender neuer Absatz 14 angefügt:

"14 "Massengutschiff" ist ein Massengutschiff im Sinne der Regel XII/1.1."

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

2 Der bisherige Wortlaut des Teiles A-1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

Regel 3-1 Bauliche, mechanische und elektrische Vorschriften für Schiffe

Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesen Regeln enthaltenen Vorschriften müssen Schiffe in Übereinstimmung mit den baulichen, mechanischen und elektrischen Vorschriften einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder mit geltenden innerstaatlichen Normen der Verwaltung, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, entworfen, gebaut und instand gehalten werden.

Regel 3-2 Korrosionsschutz von Seewasser-Ballast-Tanks auf Öltankschiffen und Massengutschiffen (Diese Regel gilt für am oder nach dem 1. Juli 1998 gebaute Öltankschiffe und Massengutschiffe.)

Alle eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks müssen über ein wirksames Korrosionsschutzsystem verfügen, beispielsweise über einen beständigen Schutzanstrich oder Gleichwertiges. Die Beschichtungen sollen vorzugsweise aus hellen Farben bestehen. Das Verfahren für die Auswahl, das Auftragen und die Instandhaltung des Systems muss von der Verwaltung auf der Grundlage der von der Organisation angenommenen Richtlinien zugelassen sein. Soweit zweckmäßig, sind auch Opferanoden zu verwenden.

Regel 3-3 Sicherer Zugang zum Bugbereich von Tankschiffen

1 Im Sinne dieser Regel und der Regel 3-4 umfasst der Ausdruck "Tankschiffe" Öltankschiffe nach der Begriffsbestimmung in Regel 2, Chemikalientankschiffe nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/8.2 und Gastankschiffe nach der Begriffsbestimmung in Regel VII/11.2.

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