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Regelwerk
Änderungstext

Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934)



Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die von der Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in Manila am 25. Juni 2010 angenommenen Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), Entschließung 1, und die Änderungen von Manila zum Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), Entschließung 2, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung 1 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Die Entschließung 2 wird in der Anlage zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Am selben Tag sind die Änderungen nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.

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