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Regelwerk

Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Vom 25. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.06.2004 S. 1389)



Bundestagsdrucksachen (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm): BT 15/3083, BT 15/3082, BT 15/2952, BT 15/2700
Bundesratsdrucksachen (http://www.parlamentsspiegel.de/): BR 392/04, 136/04

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 13 und 14 angefügt:

"13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II 1979 S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, einschließlich der Festlegung der Anforderungen an Eignung und Befähigung des hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung der mit diesen Sicherungssystemen verbundenen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratungen;

"14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für Schiffe."

2. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur, soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit den dort genannten Aufgaben betraut sind."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt,  "1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt und sie diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden,".

bb) In Nummer 4a wird die Angabe "oder nach Maßgabe von § 9e" gestrichen.

cc) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

"4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,".

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der von Deutschland anerkannten Organisationen bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen."

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a

Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins Benehmen setzen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt:

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