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Regelwerk

Änderungstext

Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)

Vom 28. Juni 2006
(BGBl. Nr. 30 vom 30.06.2006 S. 1417)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 3 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zu
den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

§ 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung

§ 3 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 4
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

§ 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse."

2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:

"Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt."

3. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen."

Artikel 5
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Sportfahrzeugen" die Wörter "und Traditionsschiffen" und nach dem Wort "Sportfahrzeugs" die Wörter "oder des Traditionsschiffs" eingefügt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann" durch die Wörter "Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

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