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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt *

Vom 18. Juni 2007
(BGBl. Nr. 28 vom 29.06.2007 S. 1177)


Es verordnen auf Grund des

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. II S. 28), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und die Abkürzung "(MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung - MARPOL-ZuwV)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Übereinkommmen);".

b) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 2, 3, 3a oder 3b" durch die Angabe " § 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3

Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 begangen wird,".

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Regeln des MARPOL-Übereinkommens vorzunehmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten auch auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung."

3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der Anlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. ist
    1. Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens,
    2. Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens;

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