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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Vom 27. August 2007
(BGBl. I Nr. 45 vom 05.09.2007 S. 2193)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

§ 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 517 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze ersetzt:

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  "(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt. Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benannt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.

(1a) Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg, Kiel, Lübeck und Rostock. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Meersburg/Bodensee, München und Wiesbaden."

Artikel 2
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden

aa) das Wort "Chemikalientankschiffe" durch das Wort "Tankschiffe" und

bb) die Angabe "Gruppe C oder D" durch die Angabe "Gruppe Z"

ersetzt.

b) In Buchstabe c werden

aa) das Wort "Chemikalientankschiffe" durch das Wort "Tankschiffe" und

bb) die Angabe "Gruppe a oder B" durch die Angabe "Gruppe X oder Y"

ersetzt.

2. In Nummer 9.2 Satz 1 wird die Angabe "8.1" durch die Angabe "9.1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz

Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer I.2/1 wird nach der Angabe "(VkBl. 2003 S. 236)" folgende Angabe angefügt:

"Zu Regel II-1/3-6:

  1. Technische Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überprüfungszwecken (MSC.133(76))
    Angenommen am 12. Dezember 2002 (VkBl. 2006 S. 4)
  2. Änderung dieser Vorschriften durch Entschließung MSC.158(78)
    Angenommen am 20. Mai 2004
    (VkBl. 2006 S. 8)

Zu Regel II-1/23-3:

Leistungsnormen für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum (MSC.188(79))
Angenommen am 3. Dezember 2004
(VkBl. 2006 S. 520)".

bb) In Nummer I.2/2 Buchstabe a wird nach dem Spiegelstrich folgender zweiter Spiegelstrich angefügt:

"- Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) (MSC.173(79))
Angenommen am 10. Dezember 2004 (VkBl. 2006 S. 517)".

cc) In Nummer I.7 zu Regel 8 wird nach dem sechsten Spiegelstrich folgender siebter Spiegelstrich angefügt:

"- Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschreiben 512 (Tripartite-Übereinkommen) (MSC.176(79))
(VkBl. 2007 S. 8, 2007 S. 80 und 2007 S. 152)".

dd) Nummer I.10 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender vierter Spiegelstrich angefügt:

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