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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt *

Vom 9. April 2008
(BGBl. I Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 698)



Es verordnen auf Grund des

Artikel 1
Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung

Die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 sie gilt
  1. für Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie für Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
  2. für Seeschiffe unter fremder Flagge sowie für Binnenschiffe, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1b Abs. 2, § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland begangen wird,
  3. a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 begangen wird,
  4. für Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie für feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind.
"sie gilt für
  1. Seeschiffe und Binnenschiffe; für ausländische Seeschiffe und Binnenschiffe gilt sie auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
  2. Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, die in den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, sowie für feste oder schwimmende Plattformen im Bereich des deutschen Festlandsockels, die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind,
  3. Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 im Ostseegebiet begangen wird."

b) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Regeln des MARPOL-Übereinkommens vorzunehmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand dieser Verordnung sind, gelten auch auf Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung. "Diese Verordnung gilt für

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