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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht *

Vom 8. April 2008
(BGBl. I Nr. 15 vom 17.04.2008 S. 706)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "die Kompensierung der Peilfunkanlagen," gestrichen.

b) Nach Nummer 4a werden die Nummern 4b und 4c eingefügt.

c) Nach Nummer 7 wird die Nummer 7a eingefügt.

d) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

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 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt; "10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange;".

e) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeit" ein Komma und die Wörter "aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/ EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation" eingefügt.

f) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird die Nummer 16 angefügt.

2. In § 3 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden am Ende nach den Wörtern "übertragen werden" die Wörter "oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden" eingefügt.

bb) Nach Nummer 1 wird die Nummer 1a eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Nr. 6" die Angabe "und 7a" eingefügt.

dd) In Nummer 4c wird nach der Angabe "Nr. 15" die Angabe "und 16" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezogene Daten erheben. "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Hilfe" die Wörter "der See-Berufsgenossenschaft oder" eingefügt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der See-Berufsgenossenschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Satz 1 die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1" und

bb) in Satz 2 die Wörter "Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder" durch die Wörter "Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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