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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 44 vom 10.10.2008 S. 1913)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet

Artikel 1
SchAusrV - Schiffsausrüstungsverordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt a der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Vorbehaltlich der internationalen Regelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, einer Zulassung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt, wenn
  1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf See sichergestellt ist,
  2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens beschriebenen Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind, unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS-Systems erfüllt sind,
  3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "solcher Schiffe" durch die Wörter "von Schiffen, die die Bundesflagge führen," ersetzt.

3. Anlage 1 Abschnitt A.I .1. wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. Zuständige Stellen

1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind

  1. für die Ausrüstungsbereiche
    aa) Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschifffahrt und -Hydrographie,
    bb) Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz die See-Berufsgenossenschaft,
  2. für die Marktüberwachung und die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes weitere Behörden und Organisationen als zuständige Stellen benennen; die Benennung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

1.2 Diese sind benannte Stellen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie und können sich bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die von einer in der European Cooperation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) oder einer von ihr benannten Stelle.

"1. Zuständige Stellen

Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen."

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A.1.2

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