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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Vom 28. Dezember 2012
(BGBl. I Nr: 63 vom 31.12.2012 S. 3003)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

- des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 5 und 7 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist,

- des § 22 Absatz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung mit Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

- des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und

- des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 22a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Flaggenrechtsverordnung

Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 7a Absatz 1" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden

aa) die Wörter "bei einer Reederei: die Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korrespondentreeder;" gestrichen und

bb) die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) Nummer 3

durch eine Bescheinigung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und sofern er seinen Wohnsitz oder Sitz nicht in diesem Staat hat, zusätzlich durch eine Bescheinigung des Wohnsitz- oder Sitzstaates nachzuweisen, daß die Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates nicht dem Führen der Bundesflagge durch das Seeschiff entgegenstehen.

wird aufgehoben.

4. § 5b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.

5. In § 5c wird

a) das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" und

b) die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3"

ersetzt.

6. In § 10 werden die Wörter "See-Berufsgenossenschaft in Hamburg" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.

7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Gestattung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.

9. § 19

Für die Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde zuständig.

wird aufgehoben.

10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:

alt neu
(2) Ferner sind anzugeben:
  1. die Gründe für den Antrag;
  2. Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
  3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
  4. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge;
  5. die künftig zu führende Flagge;
  6. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flaggenführung.

(3) Die Angaben sind nachzuweisen:

  1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Glaubhaftmachung;
  2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
  3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der Gläubiger;

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