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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Vom 4. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 27 vom 10.06.2013 S. 1471)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 8 Erlaubnisbehörde " § 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die

  1. entgegen § 4 Satz 1,
  2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
  3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage

in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können."

d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

e) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden."

f) In Absatz 5 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."

3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird

aa) das Wort "(Schifffahrtspolizei)" gestrichen und

bb) nach dem Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetzes" das Wort "(Schifffahrtspolizei)" eingefügt.

b) In Nummer 10 werden die Wörter "sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen" durch die Wörter "sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformationen" ersetzt.

c) In Nummer 12 werden die Wörter "Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47)" ersetzt.

d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter "und der Europäischen Union" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Eine Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur, soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit den dort genannten Aufgaben betraut sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1 b ersetzt:

alt neu
 (1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr. "(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
  1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nummer 1 und

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