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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Vom 13. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1371)



Siehe Fn. 1

Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

Artikel 1
SeeUmwVerhV - See-Umweltverhaltensverordnung
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Anlage 2 Abschnitt a Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "werden" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

2. In Textziffer (II) wird nach Nummer (17.) folgende Nummer ( 17a.) eingefügt:

"(17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG-Verkehr".

3. In Textziffer (VII) wird nach Nummer (27.) a) folgende Nummer (27.) b) eingefügt:

"(27.) b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG-Verkehr".

Artikel 3
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des §  15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.


wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und Absatz 1a" gestrichen.

2. Nummer 9 der Anlage

9 Verminderung von Schwefelemissionen07a14

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