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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. September 2018
(BGBl. I Nr. 33 vom 05.10.2018 S. 1398)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
BinSchUO - Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der Richtlinie 91/672/EWG und der Richtlinie 96/50/EG sind Seeschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
"1. Wasserstraßen:
die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;"

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Fahrgastboot:
zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C2 werden wie folgt gefasst:

alt neu


"C1 Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 1 bis 4 Schifferpatent C1
C2 35 m, ausgenommen
  1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe,

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(Stand: 15.11.2019)

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