Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 26.07.2021 S. 3079, ber. S. 5241)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
HNSG - HNS-Gesetz
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Artikel 2
Änderung des Ölschadengesetzes
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Teils
Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendbarkeit von internationalen Übereinkommen
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sowie des Bunkeröl-Übereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen. |
" § 1 Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung:
(2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Übereinkommen über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1 Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden. (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2, aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787), das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist, in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränken kann." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht | " § 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
alt |
(Stand: 23.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion