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Regelwerk

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz

Vom 18. März 1970
(VkBl. 1970 S. 280)



Auf Grund der §§ 24 und 27 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 02. April 1968 (BGBl. II S. 173), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung gilt im Bereich der Bundeswasserstraßen

Rhein zwischen km 352,070 und km 642,200 linkes Ufer km 639,240 rechtes Ufer

Neckar zwischen km 4,600 und der Mündung in den Rhein (Neckarkm 0,0)

Main zwischen km 1,340 und der Mündung in den Rhein (Mainkm 0,0)

Lahn zwischen km 11,075 und der Mündung in den Rhein (Lahnkm 137,400)

Mosel zwischen km 242,200 rechtes Ufer und 205,870 linkes Ufer der Mündung in den Rhein (Moselkm 0,0)

Saar zwischen km 64,975 rechtes Ufer zwischen km 75,618 linkes Ufer lothr. Kilometrierung und der Mündung in die Mosel.

§ 2

Das Baden und Schwimmen ist allgemein verboten.

  1. 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagstellen, Schiffslandestellen, Schiffsliegestellen, Fähranlagen, Schiffswerften, Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen, in Altrheinmündungen,
  2. in den bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshäfen - mit Ausnahme der bundeseigenen Moselhäfen
  3. im Umkreis von 100 m von in der Wassertiefe eingesetzten Wasserbaugeräten
  4. im Rhein
    1. im Bereich der Grenzzollstelle Neuburgweier von Stromkilometer 354,0 bis Stromkilometer 354,2;
    2. am rechten Ufer im Bereich des Hafens Karlsruhe von Stromkilometer 359,4 bis Stromkilometer 360,1;
    3. im Bereich der Buchtnachenfähren Rheinhausen - Insel Flotzgrün von Stromkilometer 392,9 bis Stromkilometer 393,25;
    4. im Bereich der Reeden vor Ludwigshafen von Stromkilometer 419,77 bis Stromkilometer 422,30 und von Stromkilometer 423,35 bis Stromkilometer 431,60 (linkes Ufer); vor Mannheim von Stromkilometer 412,35 bis Stromkilometer 416,75 und von Stromkilometer 423,50 bis Stromkilometer 431,80 (rechtes Ufer);
    5. am rechten Ufer im Bereich der Mainmündung von Stromkilometer 496,0 bis Stromkilometer 497,0;
    6. im Hafengebiet von Mainz am linken Ufer - Stromhafen - von Stromkilometer 497,100 (100 m oberhalb der Einmündung des Winterhafens) bis Stromkilometer 503,0 - im Winterhafen Mainz,im Zoll- und Binnenhafen Mainz, im Floß- und Industriehafen Mainz,
    7. bei Bingen im Neuen (linksrheinischen) Fahrwasser und im Binger-Loch-Fahrwasser (rechtes Ufer) von Stromkilometer 530,0 bis Stromkilometer 531,5;
    8. im wilden Gefähr und am Sandweg zwischen Bacharach und Kaub von Stromkilometer 544,0 bis Stromkilometer 546,5;
    9. unterhalb des Tauber-Werthes von Stromkilometer 551,1 bis Stromkilometer 555,0;
    10. im Engen Türchen bei Osterspay von Stromkilometer 576,2 bis Stromkilometer 577,7;
  5. im Neckar Hafengebiet Mannheim am linken Ufer von der Kurpfalzbrücke bei Stromkilometer 3,2 bis zur Neckarmündung;
  6. in der Lahn am Auslauf des Stollenkraftwerkes Cramberg von Stromkilometer 94,5 bis Stromkilometer 94,6; im Hafengebiet Oberlahnstein von Stromkilometer 136,8 bis zur Lahnmündung;
  7. in der Mosel 300 m oberhalb und unterhalb der Wehr- und Kraftwerksanlagen aller Staustufen; im Stadtgebiet Cochem von Stromkilometer 49,8 bis Stromkilometer 52,5;im Bereich der Insel Ziehfurt von Stromkilometer 12,25 bis Stromkilometer 13,1 außerhalb eines 10 m breiten Streifens am linken Ufer.

§ 3

(1) Badende und Schwimmende haben sich so zu verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen; insbesondere ist es verboten,

  1. in den Kurs der in Fahrt befindlichen Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
  2. im Rhein näher als 300 m, in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 200 m vorfahrenden Schiffen und Flößen zu schwimmen sowie durch einen Schleppzug hindurchzuschwimmen,
  3. im Rhein näher als 50 m, in der Mosel, im Neckar und im Main näher als 15 m und in den übrigen Bundeswasserstraßen näher als 8 m an vorüberfahrende Schiffe und Flöße sowie Stränge von Schleppzügen heranzuschwimmen sowie
  4. an Stromstrecken, die durch besondere Anordnung dem Wasserskifahren vorbehalten und dementsprechend beschildert sind, in mehr als 10 m Abstand vom jeweiligen Ufer zu baden.

Die Verbote der Ziffern 2 und 3 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft.

(2) Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,

  1. sich an in Fahrt befindliche oder stilllegende Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und an ihre Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten,
  2. Schifffahrtszeichen anzuschwimmen, zu beschädigen oder in ihrer Lage zu verändern.

§ 4

Von einem Verbot des § 2 kann das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt bei besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen.

§ 5

Beschränkungen des Badens und Schwimmens aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer

  1. in den in § 2 festgelegten und, soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in den jeweils auf die ganze Flussbreite bezogenen Bereichen badet oder schwimmt,
  2. den Beschränkungen des Badens und Schwimmens in § 3 zuwiderhandelt.

§ 7

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