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Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/001 über die Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 29. Juni 2005
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2005 S. 482)
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat am 28. Juni 2005 die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.
Evt. Rückfragen bitte ich unmittelbar an die BAM zu richten. Die Adresse ist in der Allgemeinverfügung ausgewiesen.
Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002
Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße
Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2, Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 - Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße - bekannt.
Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.
| Allgemeinverfügung
Zulassung der Beförderung Hiermit lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die Beförderung von Tanks zur unter- oder oberirdischen Lagerung entzündbarer flüssiger Stoffe der UN-Nummern 1202 und 1203 und umweltgefährdender flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3082 auf der Straße als unverpackte Gegenstände gemäß Unter abschnitt 4.1.3.8 des ADR unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen zu. Nebenbestimmungen:
Berlin, den 28. Juni 2005 Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12200 Berlin |
(Stand: 08.07.2022)
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