Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/001 über die Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Vom 29. Juni 2005
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2005 S. 482)


Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat am 28. Juni 2005 die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen.

Evt. Rückfragen bitte ich unmittelbar an die BAM zu richten. Die Adresse ist in der Allgemeinverfügung ausgewiesen.

Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002

Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße

Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2, Nr. 23 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/002 - Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße - bekannt.

Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich.

Allgemeinverfügung

Zulassung der Beförderung
gefährlicher unverpackter Gegenstände auf der Straße

Hiermit lässt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die Beförderung von Tanks zur unter- oder oberirdischen Lagerung entzündbarer flüssiger Stoffe der UN-Nummern 1202 und 1203 und umweltgefährdender flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3082 auf der Straße als unverpackte Gegenstände gemäß Unter abschnitt 4.1.3.8 des ADR unter Beachtung der folgenden Nebenbestimmungen zu.

Nebenbestimmungen:

  1. Für die Beförderung:
    1. Die Bestimmungen des Absatzes 4.1.3.8.1. b) des ADR zum Verschluss der Öffnungen und des Verbots äußerer gefährlicher Anhaftungen sind zu beachten.
    2. Die Kraftstofftanks sind einzeln oder zu mehreren so in Ladehilfsmitteln mit geschlossenem Boden und seitlichen Begrenzungen einzustellen, dass ein Freiwerden des flüssigen Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen wird. Eine direkte Stapelung der Kraftstofftanks innerhalb der Ladehilfsmittel ist nicht zulässig.
    3. Alternativ können Tanks großer Nutzfahrzeuge auch einzeln auf Fahrzeugen befördert werden, wenn sie auf Paletten befestigt sind, die die Tanks einschließlich ihrer betrieblichen Ausrüstung seitlich überragen.
    4. Die Ladungssicherung der Ladehilfsmittel bzw. der palettierten Tanks auf dem Fahrzeug müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinien 2700 ff.) entsprechen.
    5. Für die Beförderung sind Fahrzeuge mit ausreichender Belüftung einzusetzen.
  2. Für die Beschaffenheit der Tanks:
    1. Die Kraftstofftanks entsprechen den technischen Anforderungen der EU-Richtlinien für Kraftfahrzeugtanks.
    2. Die Kraftstofftanks sind restentleert. Die Restmenge Kraftstoff beträgt höchstens 3 Liter je Tank.
    3. Die betrieblichen Ausrüstungen (Kraftstoffpumpe, Filter, Anschlussleitungen o. ä.) sind entfernt oder gegen die normalen Beförderungsbedingungen ausreichend mechanisch geschützt.
    4. Die Kraftstofftanks weisen keine Beschädigung auf, die ihre Dichtheit unter normalen Beförderungen gefährden. Sofern dies nicht sichergestellt ist, muss das Ladehilfsmittel mit einer ausreichenden Menge Saugmittel versehen sein. In diesem Fall entfällt die Alternative für palettierte Tanks großer Nutzfahrzeuge.
  3. Im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 des ADR ist auf die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung hinzuweisen oder eine Kopie des Wortlauts mitzuführen.
  4. Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
Hinweis:
Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die Regelungen des ADR unberührt.

Berlin, den 28. Juni 2005

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12200 Berlin

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion