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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

Vom 27. Januar 2014
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 110; 11.03.2020 S. 217 20)



Siehe Fn. *

I. Begutachtungsverfahren 20

1. Antrag

1.1 Der Antrag für die nach § 72 FeV erforderlichen Begutachtungen ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen schriftlich zu stellen. Der Antrag auf Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen muss folgenden Anforderungen genügen:

2. Erstbegutachtung

2.1 Die Erstbegutachtung erfolgt bei neuen Trägern, die eine amtliche Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt haben.

2.2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen benennt ein qualifiziertes Begutachtungsteam, unterrichtet den Träger hierüber und fordert von ihm die zu begutachtenden Unterlagen an.

Einwände des Trägers gegen die Zusammensetzung des Begutachtungsteams müssen in jedem Einzelfall begründet werden.

2.3 Die vom Träger übersandten Unterlagen werden auf Konformität mit den geltenden Anforderungen geprüft. Anschließend wird die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung des Trägers und seiner Stellen vor Ort begutachtet.

Wenn nach Prüfung der übersandten Unterlagen bereits erhebliche Abweichungen deutlich werden, kann die Bundesanstalt für Straßenwesen die Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung des Trägers und seiner Stellen bis zur Beseitigung dieser Abweichungen durch den Träger aussetzen.

Die Beseitigung der bei der Unterlagenprüfung und bei der Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung festgestellten Abweichungen wird dem Träger von der Bundesanstalt für Straßenwesen gesondert bestätigt.

Werden der Bundesanstalt für Straßenwesen die erforderlichen Nachweise über die vollständige Beseitigung der bei der Unterlagenprüfung und der Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung festgestellten Abweichungen nicht spätestens ein Jahr nach Versand des entsprechenden Gutachtens vorgelegt, wird das Begutachtungsverfahren abgebrochen.

3. Regelmäßige Begutachtung

3.1 Im Rahmen der regelmäßigen Begutachtung eines neuen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung wird rund drei Monate nach Tätigkeitsaufnahme eine Stichprobe von 10 % der amtlich veranlassten medizinischpsychologischen Gutachten (mindestens 20 Gutachten) in einer vom Träger vor Beginn der Überprüfung jeweils erstellten pseudonymisierten Fassung überprüft.

Frühestens sechs, spätestens jedoch acht Monate nach Aufnahme der Tätigkeit eines neuen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung werden Begutachtungen vor Ort beim Träger und in allen Begutachtungsstellen für Fahreignung des Trägers durchgeführt.

3.2 Das Intervall für die nachfolgenden regelmäßigen Begutachtungen vor Ort hängt von der nachgewiesenen Qualität und Stabilität der jeweiligen Dienstleistung ab und darf zwei Jahre nicht überschreiten.

In der Regel werden jeweils der Träger und 10 % seiner Begutachtungsstellen für Fahreignung, mindestens jedoch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung, vor Ort begutachtet.

3.3 Von der Bundesanstalt für Straßenwesen können Begutachtungen vor Ort auch unangemeldet durchgeführt werden.

3.4 Die Bundesanstalt für Straßenwesen kann in Kalenderjahren, in denen sie keine Begutachtungen vor Ort durchführt, eine Unterlagenprüfung vornehmen. Die zu prüfenden Unterlagen sind der Bundesanstalt für Straßenwesen vom Träger nach schriftlicher Aufforderung zu übersenden und dürfen keine personenbezogenen Daten von begutachteten Personen enthalten.

4. Gutachtenüberprüfung

4.1 Im Jahr nach der ersten Gutachtenüberprüfung (Abschnitt I Nummer 3.1

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