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Regelwerk

Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Vom 19. Oktober 2009
(Banz. Nr. 164 vom 30.10.2009 S. 3747;aufgehoben)



Nachstehend gebe ich die Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. Oktober 2009 bekannt, die am 1. November 2009 in Kraft tritt.

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.

Die Zuschüsse werden gewährt,

1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Abl. EU L 214 vom 09.08.2008 S. 3)) unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

Insbesondere gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechend Anlage 1 dieser Verordnung.

KMU sind danach Unternehmen, die

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin wird vorrangig gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.

3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

  1. über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller, und sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind;
  2. entsprechend Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in Verbindung mit Tz. 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2);
  3. an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
  4. welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Beginn der Maßnahme

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages oder Ausbildungsvertrages zu werten.

4.2 Anreizeffekt

Großunternehmen, d.h. Unternehmen die kein KMU sind, müssen nachweisen, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat. Förderfähig ist ein Aus- oder Weiterbildungsvorhaben für Beschäftigte im Bereich des im Straßentransportsektor tätigen Großunternehmens nur, wenn der Antragsteller die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien in seinen Unterlagen nachgewiesen hat:

  1. Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit.
  2. Aufgrund der Förderung kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit.
  3. Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrages der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel.
  4. Der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird signifikant beschleunigt.

4.3 Ausschluss der Förderung

Es werden nur Vorhaben gefördert, für die keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgt (z.B. De-minimis-Beihilfe, Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Folgende Kosten eines Ausbildungs- oder Weiterbildungsvorhabens sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach Nummer 2 förderfähigen Maßnahmen stehen und notwendig, nachgewiesen und angemessen sind:

  1. Personalkosten für die Ausbilder bei intern durchgeführten Maßnahmen bzw. Kosten für externe Maßnahmen (z.B. Seminargebühren, Teilnahmegebiihren);
  2. Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer sind wie folgt erstattungsfähig:
  3. sonstige laufende Aufwendungen, wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung;
  4. Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungs- oder Weiterbildungsvorhaben verwendet werden;
  5. Kosten für Beratungsdienste die Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme betreffend;
  6. Personalkosten für Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten.

Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

5.3 Betriebliche Ausbildungsverhältnisse:

Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin kann für zuwendungsfähige Kosten ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von 60% dieser Kosten gezahlt werden. Die Förderung erhöht sich für KMU auf 70% der zuwendungsfähigen Kosten.

5.4 Allgemeine und spezifische Weiterbildungsmaßnahmen:

  1. Bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen kann für zuwendungsfähige Kosten ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von bis zu 60% dieser Kosten gezahlt werden. Die Förderung erhöht sich für KMU auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Kosten.
    Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind branchenbezogene Maßnahmen, die jedoch nicht ausschließlich den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.
    Eine allgemeine Weiterbildungsmaßnahme liegt beispielsweise vor, wenn sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinschaftlich organisiert wird oder von Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder sie von einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.
  2. Bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen kann für zuwendungsfähige Kosten ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von bis zu 25 % dieser Kosten gezahlt werden. Die Förderung erhöht sich für KMU auf bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Kosten.
    Spezifische Weiterbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.5.5 Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform

6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Postfach 19 0180, 50498 Köln.

6.1.2 Antragsberechtigt sind die unter Nummer 3.1 genannten Unternehmen.

6.1.3 Die Anträge sind jeweils frühestens ab dem 1. November des Vorjahres und spätestens bis zum 15. Februar des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme gemäß Nummer 4.1 begonnen werden soll.

Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.

Nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde kann auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden; jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Bewilligungszeitraumes.

Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn der beantragten Maßnahme nicht erlangt.

6.1.4 Anträge sind auf elektronischem Wege bei der unter Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen. Das im Rahmen der elektronischen Antragstellung erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Anlagen zum Antrag auf dem Postweg an die unter Nummer 6.1.1 genannte Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Antragsfrist ist der Eingang des Kontrollformulars bei der Bewilligungsbehörde.

Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Antrag auf amtlichem Vordruck schriftlich auf dem Postweg bei der unter Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Antragstellung mittels E-Mail ist nicht möglich.

Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse www.bag.bund.de erreichbar. Die amtlichen Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden auf der oben genannten Internetseite bereitgestellt oder können bei der Bewilligungsbehörde bezogen werden.

6.1.5 Mit dem Antrag hat der Antragsteller die Art und den Inhalt der geplanten Maßnahme, die Anzahl der geplanten Teilnehmer und die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für jede Maßnahme anzugeben. Die geplanten Aufwendungen je Maßnahme müssen nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt angegeben werden. Die Kosten müssen belegbar und transparent sein.

6.1.6 KMU haben zusätzlich mit dem Antrag eine Erklärung zur Einstufung als KMU auf einer dafür vorgesehenen Mustererklärung abzugeben.

6.1.7 Mit dem Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass für den beantragten Zuwendungszweck keine weiteren öffentlichen Mittel beantragt wurden bzw. werden.

6.1.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnte.

6.1.9 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen vor, so kann die Bewilligungsbehörde dann ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf formlosen Antrag verlängern.

6.1.10 Wird im Bewilligungszeitraum ein gefördertes Ausbildungsverhältnis nicht begonnen oder eine Weiterbildungsmaßnahme nicht durchgeführt, wird die bereits geleistete Zuwendung zurückgefordert. Wird ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet bzw. eine Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen oder eine Zuwendungsvoraussetzung verändert, kann die bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Nach Ablauf der Antragsfrist entscheidet die Bewilligungsbehörde über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

6.2.2 Bewilligungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist.

7 Auszahlung

7.1 Die Auszahlung der Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bzw. wirksam erklärten Rechtsbehelfsverzicht und Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend Nummer 8.

7.2 Die Auszahlung der Zuwendungen für die Berufsausbildungsmaßnahmen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bzw. wirksam erklärten Rechtsbehelfsverzicht und Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag in bis zu vier Teilbeträgen für die bisher absolvierten Ausbildungsmonate. Ein erster Teilbetrag kann nach Ablauf der Probezeit (§ 20 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG), zwei weitere Teilbeträge können nach einem bzw. zwei Ausbildungsjahren angefordert werden. Der letzte Teilbetrag wird nach dem Ende der Ausbildung und Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

8 Verwendungsnachweis

8.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist auf elektronischem Wege spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid nicht anderes bestimmt ist.

Das im Rahmen der elektronischen Einreichung des Verwendungsnachweises erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen gegebenenfalls zusammen mit erforderlichen Anlagen zum Verwendungsnachweis auf dem Postweg an die Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Kontrollformulars bei der Bewilligungsbehörde.

Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Verwendungsnachweis auf amtlichem Vordruck schriftlich auf dem Postweg spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Die Vorlage des Verwendungsnachweises per E-Mail ist nicht möglich.

Werden von einem Antragsteller mehrere Weiterbildungsmaßnahmen im Bewilligungszeitraum durchgeführt, sollen die Verwendungsnachweise für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden.

8.2 Der Verwendungs- bzw. Zwischennachweis soll über die allgemeinen Vorschriften hinaus (VV Nummer 10 zu § 44 BHO) insbesondere folgende Angaben enthalten.

Bei Weiterbildungsmaßnahmen:

Bei Ausbildungsverhältnissen:

Einzelheiten ergeben sich aus dem amtlichen Vordruck für den Verwendungsnachweis.

8.3 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht.

Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.

Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.

9 Allgemeinen Bestimmungen

9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

9.2 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

10 Subventionserheblichkeit

10.1 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den eingereichten Unterlagen.

10.2 Gemäß § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

11 Übergangsregelung

Auf bis zum 15. Oktober 2009 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627), die zuletzt am 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2382) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627), die zuletzt am 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2382) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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