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Regelwerk

RGST 1992
Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten

Vom 20. November 2003
(VkBl. Nr.23 vom 15.12.2003 S. 786)



Zur aktuellen Fassung

Hinweise für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO

1. Einführung

Die Anzahl der Großraum- und Schwertransporte nimmt seit Jahren stetig zu; die Tendenz ist weiterhin steigend.

Um die Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren auch künftig in einer angemessenen Zeit durchzuführen, war es notwendig, eine einheitliche, für alle Bundesländer verbindliche Verfahrensweise einzuführen.

Dazu wurde ein einheitliches Formular für Antrag und Erlaubnis/Genehmigung und ein Katalog von Standardauflagen mit Bearbeitungshinweisen entwickelt. Hierbei wurde auch der Ersatz der Polizeibegleitung durch ein privates Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage berücksichtigt.

2. Vorbemerkungen zum Formular für Antrag auf Erlaubnis/Genehmigung

2.1. Allgemeines

Es dürfen nur die Formulare nach Anhang II verwendet werden. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörden, die solche Änderungen zur Wahrung der Einheitlichkeit mit den übrigen Ländern abstimmen.

Das Formular gilt in einem für Antrag und Erlaubnis- und/oder Genehmigungsbescheid.

Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfen nur mit Schreibmaschine oder gut leserlicher Druckschrift ausgefüllte Anträge angenommen werden. Es liegt im Interesse der Antragsteller die Formblätter vollständig auszufüllen.

Zusätzlich zur Beschreibung der Ladung ist evtl. eine Ladungsskizze beizufügen. Auf jeden Fall ist eine Asymetrie der Ladung anzugeben.

Sollen weitere bauartgleiche Fahrzeuge in der Erlaubnis-/Genehmigung erscheinen und der Platz auf Seite 1 des Formulars nicht ausreichen, so können diese mit Kennzeichen gemäß der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO als Anhang von der ausstellenden Behörde abgestempelt, dem Bescheid beigefügt werden.

2.2. Anwendung

Das Formular kann der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht nur im Original, sondern auch als Telefax (in der Zukunft auch mit Teletex) übermittelt werden.

Bei Vorlage per Telefax gilt dieses als Original. Mit einem Vorblatt kann dieses Telefax unmittelbar für das Anhörverfahren verwendet werden. Dazu ist nur die erste Seite des Formulars zu übermitteln.

Um alle modernen Bürotechniken nutzen zu können, wurde bewußt auf ein Durchschreibeverfahren verzichtet.

3. Vorbemerkungen zum Auflagenkatalog

Mit der Einführung einheitlicher Auflagen wird unterschieden zwischen

3.1. Allgemeine Auflagen

Dieses Formular (Anhang III) enthält die notwendigen Standardauflagen und ist jedem Erlaubnis- und/ oder Genehmigungsbescheid beizufügen. Für die Anordnung jeder weiteren Auflage ist immer eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Art der Transporteinheit, der Fahrstrecke und des Transportzeitraumes vorzunehmen.

3.2. Auflagenkatalog (Anhang IV)

3.2.1. Der bundeseinheitliche Auflagenkatalog bietet folgende Vorteile:

3.2.2. Der Katalog beinhaltet die üblichen Auflagen, die

Die für den Einzelfall notwendigen Auflagen sind aus dem Auflagenkatalog zu entnehmen. Der Auflagenkatalog ist nicht der Erlaubnis/Genehmigung beizufügen.

Der Auflagenkatalog ist horizontal unterteilt in

Das Stichwort dient der schnellen Orientierung im Katalog.

Der Anwendungsbereich gibt eine Hilfestellung zur sachgerechten Antragsbearbeitung und Bescheiderstellung unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und den Belangen des Tansportgewerbes. Es ist den Straßenverkehrsbehörden unbenommen von den Vorgaben im Anwendungsbereich abzuweichen, wenn dies besondere Umstände (Einzelfallbeurteilung) gebieten. Die Formulierung von zusätzlichen Auflagen dürfte sich aber auch in diesen Fällen erübrigen.

Stichwort, Anwendungsbereich und Auflagennummer dürfen nicht in der Erlaubnis/Genehmigung erscheinen.

3.3 Individuelle Auflagen

Zusätzlich zu den "Allgemeinen Auflagen und Hinweisen" und den Auflagen aus dem Katalog dürfen aufgrund der Art der Transporteinheit oder wegen besonderer örtlicher oder zeitlicher Umstände nur im Ausnahmefall und nur für den Einzelfall individuelle Auflagen angeordnet werden.

4. Hinweis für das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren

Bei sachgerechter Anwendung der VwV zu § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist folgendes besonders zu prüfen bzw. zu beachten:

Undifferenzierte Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie "alle Brücken sind mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren", sind nicht gerechtfertigt

Eine rückwärtige Absicherung von Transporten ist entweder durch private Begleitfahrzeuge mit oder ohne Wechselverkehrszeichen-Anlage oder durch die Polizei vorzunehmen.

Auflagen zur Ladungssicherung sind nicht im Rahmen der Erlaubnis/Genehmigung festzusetzen, sondern richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der UVV, VDI Richtlinien etc. (siehe Bedingungen und allgemeine Auflagen).

Die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge ist in den "Allgemeinen Auflagen und Hinweisen" zitiert und braucht nicht auszugsweise in die Bescheide übernommen (siehe Bedingungen und allgemeine Auflagen) werden.

.

Antrags-/ und Bescheidformular Anhang II

Formular siehe auf den nächsten beiden nachfolgende Seiten (Verkleinerte Darstellung)

Antrag und Bescheid für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr / über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten

Vom Antragsteller mit Schreibmaschine auszufüllen.
Bescheinigungen

I. Bei Transporten über mehr als 250 km Wegstrecke mit Fahrzeugen, deren Maße und Gewichte die Grenzwerte in Nr. V.4/ Nr. III. 4 VwV zu § 29 Abs. 3 / § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO überschreiten, sind beizufügen:

  1. Wenn Fahrzeuge einschließlich Ladung bis zu 4,20 m breit oder 4,80 m hoch sind,
    eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung darüber, ob und ggf. innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw. eine gebrochene Beförderung Schiene/Straße möglich ist.
  2. Wenn Fahrzeuge einschließlich Ladung mehr als 4,20 m breit oder 4,80 m hoch sind oder ein Gewicht von 72 t überschreiten,
    eine Bescheinigung der nächsten Wasser- und Schiffahrtsdirektion darüber, ob und ggf. innerhalb welcher Fristen und unter welchen Gesamtkosten die Beförderung auf dem Wasser bzw. eine gebrochene Beförderung Wasser/Straße möglich ist.

Die Bescheinigung(en) liegt/liegen dem Antrag bei.

[ ]  ja
[ ] nein ein Transport auf dem Schienen- oder Wasserweg ist undurchführbar oder unzumutbar, weil (ausführliche Begründung)

II. Handelt der Antragsteller im Auftrag eines anderen, ist eine Vollmacht diesem Antrag beizufügen.

Erklärung zur Haftung

Soweit durch den Transport Schäden entstehen, verpflichte ich mich / verpflichten wir uns, für Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken aufzukommen und Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Ich verzichte/Wir verzichten ferner darauf, Ansprüche daraus herzuleiten, daß die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht.

______________________________
Ort, Datum

    Firmenstempel
______________________________
Unterschrift

II. Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung: Die beantragte Erlaubnis/Ausnahmegenehmigungwird stets
widerruflich
dem Antragsteller, der von ihm vertretenen Person bzw. dem Unternehmen wie folgt erteilt:

Nur von der Behörde auszufüllen
1. Die aufgeführten Bedingungen und Auflagen sowie Hinweise (Seite 1 - ) und die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung sind Bestandteile dieses Bescheides.
2. Fahrtweg: [ ] wie beantragt genehmigt [ ] geändert (siehe besondere Anlage)
3. Geltungsdauer: [ ] wie beantragt [ ] von _______ bis einschließlich
4. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. mit Nr. 263 und Nr. 264 des Gebührentarifs.
Gebühren

DM/Euro

Auslagen

DM/Euro

Gsamtbetrag

DM/Euro

Behörde Datum, Unterschrift Dienstsiegel

.

Allgemeine Auflagen
(Anlage 1 zum Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid)
Anhang III

Bedingungen und allgemeine Auflagen

Bedingungen

Wird der Transport nicht durch den Antragsteller durchgeführt, hat der Antragsteller vor Durchführung des Transportes eine Bescheinigung der Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde vorzulegen, in der die transportdurchführende Person/das transportdurchführende Unternehmen bestätigt, den Inhalt des Bescheides einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen zu haben.

Hinweis: Vor Erfüllung der Bedingungen darf mit der Durchführung des Transportes nicht begonnen werden.

Allgemeine Auflagen

  1. Der Bescheidinhaber hat unmittelbar vor Transportbeginn zu prüfen,

    Bei Überhöhe ist die Prüfung zusätzlich in Bezug auf das Lichtraumprofil und Freileitungen vorzunehmen.

  2. Um sicherzustellen, daß die Auflagen eingehalten werden können, muß während des gesamten Transportes eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist.
  3. Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Glatteis ist die Fahrt zu unterbrechen und das Fahrzeug möglichst außerhalb der Fahrbahn abzustellen und in geeigneter Weise zu sichern.
  4. Die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 19.12.1973 (VkBl. 1974 S. 2), zuletzt geändert am 04.01.1983 (VkBl. 1983 S. 23) sowie die einschlägigen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.
  5. Eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist während des Transportes im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Soweit ein privates Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, ist eine Kopie der für das rückwärtige Signalbild einschließlich der Wechselverkehrszeichen-Anlage erteilten Freigabebescheinigung nebst des dazugehörigen Prüfberichtes der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Begleitfahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Hinweis:
Um einen reibungslosen Ablauf des Großraum- und Schwerverkehrs sicherzustellen, kann die zuständige Polizeidienststelle im Einzelfall von der im Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid festgesetzten zeitlichen Beschränkung und/oder von der vorgesehenen Konvoifahrt abweichen, wenn es die Verkehrslage erfordert oder gestattet.

.

Auflagenkatalog für Großraum- und Schwerverkehr
(Die Zusammenstellung der einzelnen Auflagen ergibt die Anlage 2 zum Erlaubnis-/ Genehmigungsbescheid)
Anhang IV
Stichwort Anwendungsbereich Nr. Auflage
Konvoifahrt Im Einzelfall (unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten) bei Transporten
  • > 100 t GG, insb. auf Brückenbauwerken
  • > 4,00 m Breite auf Stadtstraßen
  • > 50,00 m Länge

(Ausnahmen nach Absprache mit der Polizei möglich)

5 Es darf nicht im Konvoi gefahren werden.
Lastfahrt Bei Überschreitung der gesetzlich zugelassenen Maße und Gewichte
( §§ 18 + 22 StVO, §§ 32 + 34 StVZO)
10 Nachstehende Auflagen gelten für die Lastfahrt:
Leerfahrt Bei Überschreitung der in Nr. V. 4 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO festgelegten Maße und Gewichte 11 Nachstehende Auflagen gelten für die Leerfahrt:
Fahrtweg Zum Beispiel:
  • Baustellen
  • fehlende Durchfahrtshöhe
  • nicht ausreichende Tragfähigkeit einer Brücke
  • lastbeschränkte Strecken

usw.

12 In Abweichung von dem beantragten Fahrtweg wird nachstehender Fahrtweg festgesetzt:
private Begleitung auf BAB (ohne WVZ- Anlage) Im Regelfall bei Transporten mit einer Breite > 3,75 m 15 Zur Absicherung des Transportes nach hinten ist ein privates Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auf der gesamten Strecke der BAB und Straßen, die wie eine BAB ausgebaut sind, erforderlich. Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein.
private Begleitung mit Autotelefon (ohne WVZ-Anlage) Nur im Einzelfall bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (jedoch nicht bei Transportbreiten 4,00 m) 16 Das private Begleitfahrzeug oder wahlweise das Transportfahrzeug ist zusätzlich mit Autotelefon auszurüsten.
private Begleitung außerhalb BAB (ohne WVZ- Anlage) Nur im Einzelfall bei geringem Straßenquerschnitt (jedoch nicht bei Transportbreiten < 3,00 m) 17 Zur Absicherung des Transportes ist in der Regel nach vorne ein privates Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auf der gesamten Strecke außerhalb der BAB und auf Straßen, die nicht wie eine BAB ausgebaut sind, erforderlich. Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein.
private Begleitung auf Teilstrecken (ohne WVZ- Anlage) vgl. Anwendungsbereich zu Nummern 15 und 17 18 Zur Absicherung des Transportes ist ein privates Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) auf nachfolgenden Strecken erforderlich:

Das Transportfahrzeug und das private Begleitfahrzeug müssen mit Funk ausgestattet sein.

Privates Begleitfahrzeug mit WVZ-Anlage Bei Anordnung des Zeigens von Verkehrszeichen wegen bes. Umstände;

im Regelfall bei:

  • Autobahn/wie Autobahn ausgebaute Straße mit 2 oder mehr als 2 Fahrstreifen und Standstreifen je Richtung und Breite > 4,50 m (5,50 m, vgl. Nr. 26 b)
  • Autobahn/wie Autobahn ausgebaute Straße mit 2 Fahrstreifen ohne Standstreifen je Richtung und Breite > 4,00 m (4,50 m, vergl. Nr. 26 a)
  • auf anderen Straßen, im Regelfall bei
  • Breiten > 3,00 m ( 3,50 m, vgl. Nr. 25) und/oder
  • Länge > 27,00 m
  • auf allen Straßen, wenn Sicherheitsabstand von 0,10 m bei Durchfahrtshöhe nicht einhaltbar
20 Der Transport ist auf den nachfolgend genannten Strecken/Streckenabschnitten (siehe Zusatzblatt: Anlage 3) nach hinten durch ein privates Begleitfahrzeug mit WVZ-Anlage abzusichern. (Ausrüstung nach: Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten.)

Die Begleitung des Transportes darf nur durch geschultes Personal mit Berechtigungsbescheinigung gemäß Nr. 2 des oben genannten Merkblattes durchgeführt werden.

Die Berechtigungsbescheinigung ist während der Fahrt mitzuführen und kontrollberechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Rechtzeitig vor der Einfahrt in ein Bundesland ist die zuständige Polizeidienststelle (siehe Liste "Ansprechstellen der Polizei") über das Transportvorhaben telefonisch zu informieren.

Gleiches gilt für Transporte innerhalb eines Bundeslandes.

Zeichen 101 und die nach hinten wirkenden gelben Blinklichter sind stets einzuschalten:

  • bei Auffahrt auf die BAB
  • an Steigungen bei einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km/h
  • bei liegengebliebenen Fahrzeugen und beim Halt

- 200 m vor der ersten verkehrsregelnden Maßnahme und während der Durchfahrt von Baustellen.

Beifahrer bei Fahrzeug mit WVZ-Anlage Vgl. Nr. 20, im Regelfall jedoch nicht bei weniger als 4 Fahrauflagen (Anlage 3) 21 Der zu begleitende Schwertransport ist mit einem Beifahrer zu besetzen, der die eingeordneten Auflagen sowie die Auflagenbereiche über Funk an das Begleitfahrzeug übermittelt.
Fahrauflagen bei Fahrzeug mit WVZ-Anlage Bei Fahrauflagen unter Würdigung der Ergebnisse des Anhörverfahrens. 22 Das Befahren von Brücken, Unterführungen, Baustellen und lastbeschränkten Strecken sowie die damit verbundenen Fahrstreifenwechsel und/oder das Setzen von Verkehrszeichen haben gemäß Zusatzblatt/-blätter (Anlage 3) zu erfolgen.

500 m vor Beginn des Auflagenbereiches sind die nach hinten wirkenden gelben Blinklichter einzuschalten und Zeichen 101 zu setzen.

Sofern nach der jeweiligen Auflage (siehe Zusatzblatt ) ein Überholverbot mit Zeichen 276 bzw. 277 angeordnet ist, ist das entsprechende Zeichen 200 m vor Beginn des Auflagenbereiches zu setzen. Gleichzeitig ist der jeweilig angeordnete Fahrstreifenwechsel einzuleiten. Hierbei darf der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet werden.

Nach Verlassen des Auflagenbereiches und der Rückkehr zur ursprünglichen Fahrweise ist die WVZ-Anlage auszuschalten.

WVZ-Auflagen bei überbreiten Transporten Nur bei Transporten mit Überbreite, die auf Autobahnen mit 2 bzw. 3 Fahrstreifen mehr als einen Fahrstreifen in Anspruch nehmen (in Verbindung mit Nr. 20). 23 Auf BAB und Straßen, die wie eine BAB ausgebaut sind, ist bei Inanspruchnahme des 2.

Fahrstreifen das Zeichen 276 StVO und bei 3 Fahrstreifen das Zeichen 277 StVO zu setzen.

Polizeibegleitung außerhalb BAB mit der Polizei möglich) Im Regelfall bei Transportbreiten > 3,50 m (Ausnahmen nach Absprache BAB ausgebaut sind, ist Polizeibegleitung erforderlich:

Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht.

25 Auf folgenden Streckenabschnitten außerhalb der BAB und auf Straßen, die nicht wie eine
Polizeibegleitung auf BAB Im Regelfall bei:
  1. Autobahn/wie Autobahn ausgebaute Straße mit 2 Fahrstreifen ohne Standstreifen je Richtung und Breite > 4,50 m (Ausnahmen d.h. Zulassung eines privaten Begleitfahrzeuges mit WVZ- Anlage möglich nach Absprache der Erlaubnisbehörde mit der Polizei, z.B. bei Autobahnen, die nur über kurze Teilstrecken keinen Standstreifen aufweisen bzw. bei Vorhandensein eines Standstreifens, der < 2,0 m breit ist)
  2. Autobahn/wie Autobahn ausgebaute Straße mit 2 oder mehr als 2 Fahrstreifen und Standstreifen je Richtungund Breite > 5,50 m (Ausnahmen nach Absprache mit der Polizei möglich)
26 Auf folgenden Streckenabschnitten der BAB und auf Straßen, die wie eine BAB ausgebaut sind, ist Polizeibegleitung erforderlich:

Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht

Polizeibegleitung auf gesamter Strecke Vgl. Anwendungsbereich zu Nr. 25 und 26 27 Auf der gesamten Strecke ist Polizeibegleitung erforderlich.

Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht.

Polizeiliche Maßnahmen
  1. bei Notwendigkeit
    • der Sperrung des Gegenverkehrs (z.B. bei Transporten mit extremen Breiten; bei Vorhandensein von Baustellen; bei mindertragfähigen Brücken)
    • der Absenkung des Transportes (z.B. bei Durchfahrt durch Überführungsbauwerke oder durch sonstige feste Straßenüberbauten)
    • einer besonderen Anordnung für das Überfahren bestimmter Brückenbauwerke aufgrund der Länge des betreffenden Bauwerkes.
  2. bei sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen.
  3. in Autobahnbaustellenbereichen, wenn aufgrund der Abmessungen des Transportes ein Sicherheitsabstand zum gegengerichteten Fahrstreifen von mindestens 0,5 m nicht eingehalten werden kann.
28 Bei folgenden Streckenpunkten/-abschnitten sind polizeiliche Maßnahmen erforderlich:

Es ist sicherzustellen, daß zwischen Schwertransport und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht.

Anmeldefrist für Polizeibegleitung Bei Vorliegen des Anwendungsbereiches zu Nummer 25, 26, 27, und/oder 28 29 Der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber hat unter Angabe der Transportdaten die Polizeibegleitung/polizeiliche Maßnahmen frühzeitig, d.h. mindestens.... Stunden vor Transportbeginn anzufordern bei:
Vorbemerkung zu Fahrzeiten Vorbemerkungen zu Nr. 30 bis 35 Fahrzeitenfestlegung in der Regel nur
* bei Erforderlichkeit eines Anhörverfahrens
* stets mit Einzelfallbeurteilung über die Notwendigkeit einer Fahrzeitbeschränkung unter Berücksichtung von
  • konkreten Verkehrslagen
  • Fahrtrichtung
  • vorgesehener Fahrzeit
  • Transportabmessungen und
    zugelassener Höchstgeschwindigkeit (vgl. Nr. VI. 3 Satz 1 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO, Nr. IV. 3 Satz 1 VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO)
  • Einbeziehung der Erfahrungswerte
  • ggf. Abstimmung/Absprache mit Autobahndirektion/Polizei etc. Fahrzeitenregelungen der VwV-StVO sind flexibel zu handhaben!
Allgemeines zur Festlegung von Fahrzeiten: (gilt für alle Auflagen zu Fahrzeiten)
Fahrzeiten auf BAB (Wochenende) Im Regelfall bei Autobahnen/Autobahnabschnitten mit erfahrungsgemäß erheblichem Wochenendverkehr
(beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17)
30 Die folgenden BAB/BAB-Streckenabschnitte dürfen nur in der Zeit von Montag, 9.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, benutzt werden:
Fahrzeiten auf BAB
(Urlaubszeit, Feiertage)
"Urlaubssperrzeitenregelung":

nur anwendbar in der Zeit von

  • 01.07. bis 31.08. sowie
  • Gründonnerstag bis Dienstag nach Ostern und
  • Freitag vor Pfingsten bis Dienstag danach
  • ggf. auch an anderen Feiertagen (z.B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor und danach nur anwendbar für während der o.g. Zeiträume tagsüber erfahrungsgemäß stark befahrene Autobahnen/Autobahn-Abschnitte.

Im Regelfall für

  • Fahrzeuge mit größeren Abmessungen als in Nr. Vl. 3 Satz 1 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO angegeben
  • Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung
  • Autokrane mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 48,0 t (vgl. Nr. VIII. 2 VwV zu § 29 Abs. 3 StVO)

Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung von Fahrtrichtung und Fahrzeit, ggf. in Abstimmung mit Straßenbaulastträger, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17)

31 Der Transport darf auf folgenden BAB/BAB Streckenabschnitten nur in der Zeit von Montag Abend bis Freitag früh, jeweils von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr , durchgeführt werden:
Fahrzeiten auf BAB (Werktage)
  • z.B. bei Baustellen und Strecken, die erfahrungsgemäß zu bestimmten Zeiten (z.B. Berufsverkehr) erheblichen Verkehr aufweisen (jeweils Fahrtrichtung berücksichtigen!)
  • vgl. i.F. Anwendungsbereich zu Nr. 30, 31 Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17)
32 Die folgenden BAB/BAB-Streckenabschnitte dürfen werktags jeweils
von ........ Uhr bis ........ Uhr und
von ........ Uhr bis ........ Uhr
nicht befahren werden:
Fahrzeiten außerhalb BAB (Wochenende) Im Regelfall bei
  • Bundesstraßen (einschl. deren Ortsdurchfahrten) sowie
  • anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit erfahrungsgemäß erheblichem Wochenendverkehr.

Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17)

33 Folgende Strecken/Streckenabschnitte außerhalb von BAB dürfen nur in der Zeit von Montag, 9.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, benutzt werden:
Fahrzeiten außerhalb BAB (Werktage) Im Regelfall bei
  • Straßen (auch in Stadtgebieten) mit starkem Berufsverkehr
  • Baustellen

Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc. (beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17)

34 Folgende Strecken/Streckenabschnitte außerhalb von BAB dürfen werktags jeweils von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr nicht befahren werden:
Fahrzeiten, alle erhebliche Straßen Maßüberschreitungen Im Regelfall, wenn aufgrund der Transportabmessungen
  • Sperrung einer BAB
  • Sperrung einer ganzen Fahrbahn oder
  • teilweise Sperrung einer Straße mit erheblichem Verkehr erforderlich ist

Einzelfallbeurteilung der Verkehrslage, ggf. in Abstimmung mit ABD, Polizei etc.

(beachte "Vorbemerkung zu Fahrzeiten" siehe Seite 17)

35 Der Transport darf nur am ................ in der Zeit von ........ bis ........ Uhr durchgeführt werden:

Erläuterung
> : größer als
< : kleiner als
>: gleich oder größer als
<: gleich oder kleiner als

.

Tabellarische Darstellung der Fahrauflagen
(Anlage 3 zum Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid)
Anhang V
wird von der Straßenbauverwaltung ausgefüllt


1

wird von Verkehrsbehörde ausgefüllt
____
Straße von km
bis km
Bauwerks-Nr. Lokalisation *) BA/BE
Br
H
LS
km/h Abstand
m
Fahrauflage WVZ Polizei

*) BA/BE = Baustellenanfang/Baustellenende
1) Fahrauflage gemäß Anhang VI "Graphische Darstellung der Fahrauflagen".
Es ist nur die jeweilige Nummer einzutragen.

Br = Brücke
H = Höhe
LS = Lastbeschränkte Strecke

.

Graphische Darstellung der Fahrauflagen
(Anlage 4 des Erlaubnis-/Genehmigungsbescheides sofern Anlage 3 notwendig)
Anhang VI
Auflagen, Fahr- und Begleitanweisungen für Großraum- und Schwertransporte

(Anlage 4 zum Erlaubnla4Genehmlgungsbescheld)

Seite 1

Die jeweilige Fahrposition des Schwertransportfahrzeuges ist in den nachstehenden Fällen dargestellt.

Das Befahren von Brücken hat ruckfrei zu erfolgen.

Der jeweilige einzuhaltende Abstand ist Anlage 3 der Erlaubnis zu entnehmen; dieser ist auch bei einem Verkehrsstau einzuhalten.

2-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand

3-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand

2-streifig, linker Fahrstreifen mit Abstand

3-streifig, mittlerer Fahrstreifen mit Abstand

Legende:
Schwertransport
Begleitfahrzeug
Auflagenbereich von km ..... bis km .....
allgemeiner Verkehr
nur Pkw-Verkehr
freizuhaltende Fläche
*) Abstand zwischen Schwertransport und jeglichem Lkw-Verkehr über 2,8 t

**) am Begleitfahrzeug zu setzendes Verkehrszeichen

Seite 2

2-streifig, mittig mit Abstand

3-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand

2-streifig, rechter Fahrstreifen mit Abstand

3-streifig, mittlerer Fahrstreifen mit Abstand

3-streifig, z.B. Überbreite

2-streifig, z.B. Überbreite (auch bei Baustellen)
Legende:
Schwertransport
Begleitfahrzeug
Auflagenbereich von km ..... bis km .....
allgemeiner Verkehr
nur Pkw-Verkehr
freizuhaltende Fläche
*) Abstand zwischen Schwertransport und jeglichem Lkw-Verkehr über 2,8 t

**) am Begleitfahrzeug zu setzendes Verkehrszeichen

Seite 3

3-streifig, z.B. Höhenauflage, linker Fahrstreifen

2-streifig, Baustelle, rechter Fahrstreifen

außerhalb der BAB, mit Gegenverkehr

außerhalb der BAB, mit Gegenverkehr

außerhalb der BAB, mit Gegenverkehr

außerhalb der BAB, unter Ausschluß des Gegenverkehrs

Legende:
Schwertransport
Begleitfahrzeug
Auflagenbereich von km ..... bis km .....
allgemeiner Verkehr
nur Pkw-Verkehr
freizuhaltende Fläche
*) Abstand zwischen Schwertransport und jeglichem Lkw-Verkehr über 2,8 t

**) am Begleitfahrzeug zu setzendes Verkehrszeichen

.

Anhang Ansprechstellen der Polizei
(Anlage 5 zum Erlaubnis-/Genehmigungsbescheid sofern Anlage 3 + 4 notwendig)
Anlage VII
Baden-Württemberg
Regierungsbezirk Stuttgart: Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 6 - Landespolizeidirektion -
Neckarstraße 195
70190 Stuttgart
Telefon. 07 11 / 92 29 - 0
(zur Sprechfunkzentrale vermitteln lassen)
Regierungsbezirk Karlsruhe: Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 6 - Landespolizeidirektion -
Durlacher Allee 31-33
76131 Karlsruhe
Telefon: 07 21 / 6 66 - 31 34 6 66 - 31 35
Regierungsbezirk Freiburg: Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 6 - Landespolizeidirektion -
Bissierstraße 1
79114 Freiburg I. Br.
Telefon: 07 61 / 8 82 - 30 23
Regierungsbezirk Tübingen: Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 6 - Landespolizeidirektion -
Konrad-Adenauer-Straße 30
72072 Tübingen
Telefon: 0 70 71 / 9 72 - 31 44
Bayern
Stadt und Landkreis München: Verkehrspolizeiinspektion
Verkehrsüberwachung
Bad-Schachener-Straße 4
81671 München
Telefon: 0 89 / 4 90 51 - 4 22
E-Mail:ppmue.muenchen.vpsvueepolizei.bayern.de
Regierung von Oberbayern
(ohne Stadt und Landkreis München):
Polizeipräsidium Oberbayern
- Lagedienst -
Knorrstraße 139
80937 München
Telefon: 089 / 3 57 11 - 2 44
E-Mail:ppobb.pp.1agedienstepolizei.bayern.de
Regierung von Niederbayern und Regierung der Oberpfalz: Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz
Lagezentrale
Bismarckplatz 1
93047 Regensburg
Telefon: 09 41 / 5 06 - 10 51
E-Mail:ppnopf.1agezentraleepolizei.bayern.de
Regierung von Oberfranken: Polizeidirektion Oberfranken
- Einsatzzentrale -
Werner-Siemens-Str. 9
95444 Bayreuth
Telefon: 09 21 / 5 06 - 20 30
E-Mail:ppofr.bayreuth.ez@polizei.bayern.de
Berlin
Der Polizeipräsident in Berlin
Verkehrsdienst
- VKD 04 (Verkehrsleitzentrale) -
Platz an der Luftbrücke 6
12101 Berlin
Telefon: 0 30 / 46 64 - 0
Brandenburg
Polizeipräsidium Potsdam Schutzberelch Prignitz
Berliner Straße 51
19348 Perleberg
Telefon: 0 38 76 / 7 15 - 0

Schutzbereich Ostprignitz-Ruppin
Fehrbelliner Straße 4c
16816 Neuruppin
Telefon: 0 33 91 / 3 54 - 0

Schutzbereich Oberhavel
Lehnitzstraße 36
16515 Oranlenburg
Telefon: 0 33 01 / 8 51- 0

Schutzbereich Havelland
Schützenstraße 13
14641 Nauen
Telefon: 0 33 21 / 4 00 -0

Schutzbereich Brandenburg
Magdeburger Straße 52
14470 Brandenburg
Telefon: 0 33 81 / 79 60 - 0

Schutzbereich Teltow Fläming
Grabenstraße 23
14943 Luckenwalde
Telefon: 0 33 71 / 6 00 - 0

Schutzberelch Elbe-Elster
Ackerstraße 5
03238 Finsterwalde
Telefon 0 35 31 / 7 81 - 0

Bremen
Stadt Bremen Amt für Straßen und Verkehr
Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen
Telefon: 04 21 / 3 61- 1 07 40
Bremische Häfen in Bremerhaven Hansestadt Bremisches Hafenamt
- Straßenverkehrsbehörde -
Steubenstraße 7 A
27568 Bremerhaven
Telefon: 04 71 / 5 96 - 1 31 70 oder 131 71
Stadt Bremerhaven
einschließlich Bremerhavener Häfen
Ortspolizeibehörde Bremerhaven
- Straßenverkehrsbehörde -
Hinrich-Schmalfeldt-Straße Stadthaus 5
27576 Bremerhaven
Telefon: 04 71 / 9 53 23 83
Hamburg
während der allgemeinen Dienstzeit: LBV 24
Ausschläger Weg 100
20537 Hamburg
Telefon: 0 40 / 428 58 - 26 60 oder 428 58 - 26 62
außerhalb der allgemeinen Dienstzeit: Führungs- und Lagedienst der Polizei
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg
Telefon: 0 40 / 42 86 - 6 60 55
Hessen
Kommunikationszentrale des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Telefon: 06 11 / 88 01 - 2 31
Mecklenburg-Vorpommern
Landeshauptstadt Schwerin,
Hansestadt Wismar
Landkreise: Ludwigslust
Nordwestmeckienburg und Parchim
Polizeidirektion Schwerin
An den Wadehängen 29
19057 Schwerin
Telefon: 03 85 / 75 70
FAX: 03 85 - 75 72 00
Hansestadt Rostock
Landkreise: Bad Doberan und Güstrow
Polizeidirektion Rostock
Blücherstraße 1 - 3
18055 Rostock
Telefon: 03 81 - 65 20
FAX: 03 85 - 6 52 12 10
Hansestadt Strals- und
Landkreis: Nordvorpommern, Rügen
Polizeidirektion Stralsund
Frankendamm 21
18439 Strals- und
Telefon: 0 38 31 - 24 50
FAX: 0 38 31 - 24 52 60
Stadt Neubandenburg
Landkreise: Demmin; Mecklenburg-Strelitz und Müritz
Polizeidirektion Neubrandenburg
Darrenstraße 3
17033 Neubrandenburg
Telefon: 03 95 - 5 58 20
FAX: 03 95 - 5 58 23 25
Hansestadt Greifswald
Landkreise Ostvorpommern und Uecker-Randow
Polizeidirektion Anklam
Friedländer Straße 13
18389 Anklam
Telefon: 0 39 71 - 25 10
FAX: 0 39 71 -2 51 12 39
Niedersachsen
Polizeidirektion Braunschweig: - Direktionslage- und Führungszentrum -
Friedrich-Voigtländer-Straße 41
38104 Braunschweig
Telefon: 05 31 / 4 76 - 10 12
Polizeidirektion Göttingen: - Lage- und Führungszentrum -
Groner Landstraße 51
37081 Göttingen
Telefon: 05 51 / 4 91 - 10 12
Polizeidirektion Hannover: - Direktionslage- und Führungszentrum -
Am Waterloostraße 9
30169 Hannover
Telefon: 05 11 / 1 09 - 80 00
Polizeidirektion Lüneburg: - Direktionslage- und Führungszentrum -
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon: 0 41 31 / 29 - 21 12
Polizeidirektion Oldenburg: Bezirksregierung Weser-Ems
- Direktionslage- und Führungszentrum -
Friedhofsweg 30
26121 Oldenburg
Telefon: 04 41 / 7 90 - 31 12
Polizeidirektion Osnabrück: - Direktionslage- und Führungszentrum -
Heger-Tor-Wall 18
49078 Osnabrück
Telefon 05 41 / 3 27 - 12 12
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Arnsberg: Bezirksregierung Arnsberg
- Leitstelle -
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 0 29 31 / 82 - 22 81
Bezirksregierung Detmoid: Bezirksregierung Detmoid
- Leitstelle -
Leopoldstraße 13-15
32756 Detmoid
Telefon: 0 52 31 / 71 26 70
Bezirksregierung Düsseldorf: Bezirksregierung Düsseldorf
- Leitstelle -
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon: 02 11 / 4 75 - 26 80
Bezirksregierung Köln: Bezirksregierung Köln
- Leitstelle -
Zeughausstraße 2 - 10
50667 Köln
Telefon: 02 21 / 1 47 - 31 06
Bezirksregierung Münster: Bezirksregierung Münster
- Leitstelle -
Domplatz 1 - 3
48143 Münster
Telefon: 02 51 / 4 11 - 26 05
Rheinland-Pfalz
Polizeipräsidium Mainz
(a 60, a 61, a 63, a 643)
Polizeipräsidium Mainz
- Führungszentrale -
55118 Mainz
Telefon: 0 61 31 / 65 33 33
Polizeipräsidium Rheinpfalz
(a 60, a 61, a 65, a 650)
Polizeipräsidium Rheinpfalz
- Führungszentrale -
67010 Ludwigshafen a. Rh.
Telefon: 06 21 / 96 31 54
Polizeipräsidium Westpfalz:
(a 6, a 8, a 62, a 63)
Polizeipräsidium Westpfalz
- Führungszentrale -
67655 Kaiserslautern
Telefon: 06 31 / 3 69 12 50
Polizeipräsidium Koblenz
(a 3, a 48, a 61, a 571, a 573):
Polizeipräsidium Koblenz
- Führungszentrale -
56068 Koblenz
Telefon: 02 61 / 10 3 - 20 60
Polizeipräsidium Trier
(a 1, a 60, a 64, a 602):
Polizeipräsidium Trier
- Führungszentrale -
54290 Trier
Telefon: 06 51 / 97 79 13 04
Saarland
Leitstelle / Lagezentrum der Landespolizeidirektion Saarbrücken
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Telefon: 06 81 / 9 62 - 12 60 - 12 62
Sachsen
Kreisfreie Stadt Dresden: Polizeidirektion Dresden
- Lagezentrum -
Schießgasse 7
01067 Dresden
Telefon: 03 51 / 4 83 - 0
Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge
- Lagezentrum -
Albertstraße 4
01097 Dresden
Telefon: 03 51 / 65 24 - 0
Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau, Niederschlesischen Oberlausitzkreis sowie die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien
- Lagezentrum -
James v. Moltke Straße 7
02826 Görlitz
Teefon: 0 35 81 / 46 8 - 0
Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittweida, Stoliberg, Mittlerer Erzgebirgskreis sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge
- Lagezentrum -
Hartmannstraße 24
09113 Chemnitz
Telefon: 03 71 / 3 87 - 0
Landkreise Aue-Schwarzenberg, Zwickauer Land Vogtiandkreis sowie die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau Polizeidirektion Südwestsachsen
- Lagezentrum -
Lessingsraße 17 - 21
08058 Zwickau
Telefon: 03 75 / 4 28 - 0
Kreisfreie Stadt Leipzig Polizeidirektion Leipzig
- Lagezentrum -
Dimitroffstraße 1
04107 Leipzig
Telefon: 03 41 / 9 66 - 0
Landkreise Delitzsch, Dübeln, Leipziger-Land, Torgau-Oschatz und Muldentalkreis Polizeidirektion Westsachsen
- Lagezentrum -
Schongauerstraße 13
04329 Leipzig
Telefon: 0 34 37 / 9 30 - 0
Sachsen-Anhalt
Regierungsbezirk Dessau Polizeidirektion Dessau
Dezernat 14
Kühnauer Str. 161
06846 Dessau
Telefon: 03 40 / 60 00 - 0
Regierungsbezirk Halle
(Ohne Stadt Halle und Saalkreis)
Polizeidirektion Merseburg
Dezernat 14
Hallesche Straße 96 - 98 06217 Merseburg
Telefon: 0 34 61 / 44 60
Stadt Halle und Saalkreis Polizeidirektion Halle
Dezernat 14
Dreyhauptstr. 2
06108 Halle
Telefon: 03 45 / 2 24 - 12 78
Regierungsbezirk Magdeburg
Landkreise Aschersieben-Staßfurt, Bördekrels, Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode
Polizeidirektion Halberstadt
Dezernat 14
Theaterstr. 6
38820 Halberstadt
Telefon: 0 39 41 / 5 90 -13
Stadt Magdeburg und Schönebeck Polizeidirektion Magdeburg
Dezernat 14
Sternstr. 12
39104 Magdeburg
Telefon: 03 91 / 5 46 - 12 78
Landkreise Jerichower Land, Ohrekrels, Stendal Salzwedel und a 2 Polizeidirektion Stendal
Uchtewall 5
39576 Stendal
Telefon: 0 39 31 / 6 82 - 5 88
Schleswig-Holstein
Innenministerium
Lage- und Führungszentrum
Mühlenweg 166
24116 Klei
Telefon: 04 31 / 1 60 - 50 20 oder 1 60 - 50 21
Thüringen
Polizeidirektion Erfurt
Andreasstraße 38
99084 Erfurt
Telefon: 03 61 / 66 20

Polizeidirektion Gera
Theaterstraße 3
07545 GeraTelefon: 03 65 / 82 90

Polizeidirektion Gotha
Schuberstraße 6
99867 Gotha
Telefon: 0 36 21 / 7 80

Polizeidirektion Jena
Am Anger 30
07743 Jena
Telefon: 0 36 41 / 8 10

Polizeidirektion Nordhausen
Darrweg 42
99734 Nordhausen
Telefon: 0 36 31 / 9 60

Polizeidirektion Saalfeld
Promenadenweg 9
07318 Saalfeld
Telefon: 0 36 71 / 41 70

Polizeidirektion Suhl
Schleusinger Straße 111
98527 Suhl
Telefon: 0 36 81 / 3 20


ENDE

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