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Regelwerk

Begründung zur Neufassung der StVO - Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 6. März 2013
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2013 S. 455/515)



I. Allgemeines

1. Vorbemerkung zum Neuerlass

In der Präambel der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009, der so genannten " Schilderwaldnovelle", wurde ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz) festgestellt.

Die in Artikel 1 der Änderungsverordnung vorgenommene Klarstellung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) - die Zeichen kennzeichnen Beginn und Ende von so genannten Umweltzonen - wurde auf die Ermächtigungsgrundlage zur Kennzeichnung von Verboten für den Kraftfahrzeugverkehr in den nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen gestützt (§ 6 Absatz 1 Nummer 5b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)), ohne dass die zutreffende Ermächtigungsgrundlage ( § 6 Absatz 1 Nummer 5a StVG) zitiert worden ist. Für die Änderung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Artikel 3 der Änderungsverordnung wurde keine Ermächtigungsgrundlage genannt, es hätte § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m StVG genannt werden müssen.

In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem letzten Neuerlass der StVO im Jahr 1970 keine weiteren Verstöße gegen das Zitiergebot zu verzeichnen sind. Diese im Detail zu ermitteln, würde aber einen nicht zu vertretenden Aufwand bedeuten. Deshalb wurde beschlossen, die StVO insgesamt neu zu erlassen.

Dieser Neuerlass wurde zum Anlass genommen, die StVO an das Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern anzupassen. Auch die Gewichtsbezeichnung "Gewicht" wurde an die aktuelle durch EU-Recht vorgegebene Bezeichnung "Masse" angepasst. Die bisher verwendete Bezeichnung "Gesamtgewicht" wird daher ersetzt durch die Bezeichnung "Gesamtmasse".

2. Vorbemerkung zur " Schilderwaldnovelle "

Die gleichsam vorgenommenen Änderungen der StVO greifen die Änderungen der so genannten " Schilderwaldnovelle" vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Gerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren auf den Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG berufen und die geänderten Vorschriften damit nicht zur Anwendung kommen lassen.

Die " Schilderwaldnovelle" wird aber nicht inhaltsgleich übernommen. Als Beispiel wird an dieser Stelle auf die Streichung des § 53 Absatz 9 verwiesen, der nunmehr beibehalten wird. Die Anzahl der bei Beibehaltung der Streichung tatsächlich auszutauschenden Verkehrszeichen wurde unterschätzt.

Weiteres Beispiel ist die Überarbeitung der Ge- und Verbote zu den in die Anlagen 1 bis 4 verschobenen Verkehrszeichen im Lichte des § 49 Absatz 3, wonach nur Verstöße gegen ein durch Vorschrift- oder Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Schließlich wird die ehemals in § 41 Absatz 2 enthaltene Möglichkeit, Vorschriftzeichen mit besonderen Verkehrszeichen zu versehen, beibehalten. Dies ist unter anderem erforderlich, weil es bei der Möglichkeit verbleiben soll, Halt- und Parkverbote auch nur für Seitenstreifen anzuordnen, die nicht Teil der Fahrbahn sind ( § 2 Absatz 1 Satz 2). Auch veranlassen Erfahrungen des Bundesamtes für Güterverkehr bei Anhaltekontrollen z.B. eine notwendige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zeichens 277 mit besonderen Zusatzzeichen.

3. Entstehungsgeschichte zur " Schilderwaldnovelle "

Zwischen Bund und Ländern besteht Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und noch werden. Diese übermäßige Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften. Zugleich wertet dies im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln ab und mindert deren Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise. In der Öffentlichkeit wird dieser "Schilderwald" auf den Straßen kritisiert.

Bereits in einem Bericht der Kommission für Verkehrssicherheit vom 27.09.1982 (so genannte Höcherl-Kommission) wird darauf hingewiesen, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und Schilder nur auf solche Gefahren hinzuweisen sei, die er selbst bei aufmerksamer Beobachtung nicht erkennen könne und vor denen er somit sich selbst und andere nicht schützen kann.

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