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Regelwerk, Gefahrgut, Strasse

VUDat-DV - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 21. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 72 vom 30.12.2011 S. 3126; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 02.03.2023 Nr. 56 23; 05.03.2026 Nr. 63 26)
Gl.-Nr.: 9241-34-4



Auf Grund des § 15 Absatz 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe g des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Verkehrsunternehmensdatei 23

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) betreibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein zugänglich.

§ 2 Zu speichernde Daten 21 26

(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:

  1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
  2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
  3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
  4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
  5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
  6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
  7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020),
  8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
  9. a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,
  10. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,
  11. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten
    1. Erlaubnisse nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,
    2. Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020,
    3. Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013,
    4. CEMT-Genehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
    5. CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
    6. bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
    7. Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr,

    einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum,

  12. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung,
  13. die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,
  14. die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen, Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemietet und dort zugelassen sind,
  15. die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen,
  16. die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie
  17. die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a des Güterkraftverkehrsgesetzes eingehalten werden.

(2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.

(3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst

  1. 1.Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
  2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

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