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Regelwerk

Änderungstext

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)

Vom 22. Oktober 2003
(BGBl. I Nr. 52 vom 31.10.2003 S. 2085)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4509), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird geändert:

. . .

2. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "Kinderroller" durch das Wort "Roller" ersetzt.

3. § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,  "1.

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

b) Stapler,".

4. In § 22a Abs. 1 Nr. 17 wird die Angabe " § 35d Abs. 3," gestrichen.

5. Nach § 30c wird neuer § 30d eingefügt:

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich werden nach dem Wort "Spiegel" die Wörter "und andere Systeme für indirekte Sicht" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

alt neu
- Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung. "- Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung." 

c) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

alt neu

1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
  • ausgenommen Sattelanhänger - ......................
12,00 m,
2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt), ............................................................... 18,00 m.
"1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - 12,00 m,
"2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - 13,50 m,
"3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - 15,00 m,
"4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) 18,75 m."

d) Folgender neuer Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 18,75 m."

e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der sechste und siebente Spiegelstrich werden wie folgt gefasst:

alt neu
- Spiegel,

- Sichthilfen am Fahrzeugheck,

 "- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

"- Sichthilfen,".

bb) Der zehnte und elfte Spiegelstrich werden wie folgt gefasst:

alt neu
- Trittstufen und Aufstiegshilfen in Fahrtstellung,

- Stoßfängergummis,

"- Trittstufen und Handgriffe,

"- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,".

cc) Im 13. Spiegelstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

dd) Im 14. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Spiegelstriche werden angefügt:

"- Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie

"- äußere Sonnenblenden."

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

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