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Regelwerk

Änderungstext

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *

Vom 2. November 2004
(BGBl. I vom 09.11.2004 S. 2712)



Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374), wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 6a

(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.

wird aufgehoben.

1a. Dem § 29a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des Versicherers zum Jahreswechsel den Versicherer beauftragen, der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr abgestimmten Datenformat zu übermitteln, soweit die Zulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor, darf er dem Versicherungsnehmer keine schriftliche Versicherungsbestätigung mehr ausstellen."

2. In § 47 Abs. 3 werden nach Nummer 11 das Wort "oder" und folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:

"12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) oder

13. der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 206 S. 29)".

3. § 57c Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 12 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.  "Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein."

4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen) wird folgender neuer Absatz angefügt:

" § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/ 80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:

  1. Ab 1. Januar 2006 für
    1. Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg sowie
    2. Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG.
  2. Ab 1. Januar 2007 für
    1. Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG sowie
    2. Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2.500 kg."

b) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird folgender Satz angefügt:

"Für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Artikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten Termine und Bestimmungen anzuwenden."

c) In der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Bis zu diesem Datum können die Kraftfahrzeuge auch nach den Bestimmungen der Anlage XIa Nr. 3.1.2.1 geprüft werden.  "Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, können abweichend von Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend Nummer 3.1.2.1 Ziffer 2, dritter Spiegelstrich Buchstabe b der Anlage XIa geprüft werden, wenn der Fahrzeughersteller dafür die Genehmigung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bis zum 1. Januar 2005 beantragt und erhalten hat."

d) Die Übergangsvorschriften zu § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) und § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

alt neu
§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)

ist spätestens anzuwenden:

  1. auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr kommen,
  2. auf Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Januar 1995.

§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)

ist spätestens anzuwenden:

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