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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 64 vom 07.12.2004 S. 3120)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. |
"(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen (Betreiber). | "Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger* bekannt zu geben."
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ |
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Maut wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. | "Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut)." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend."
3. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 29.08.2018)
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