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Regelwerk

Änderungstext

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 3. März 2006
(BGBl. I Nr. 11 vom 08.03.2006 S. 470)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

" § 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -".

b) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:

" § 47b (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu Anlage VIIIc wird wie folgt gefasst:

"Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte".

d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:

"Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase".

e) Die Angaben zu den Anlagen XI, XIa und XIb werden wie folgt gefasst:

"Anlage XI (aufgehoben)

Anlage XIa (aufgehoben)

Anlage XIb (aufgehoben)".

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter "zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung" durch die Wörter "zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a Anlage XIa Abschnitt 2.

wird aufgehoben.

bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe "und die Abgasuntersuchung nach § 47a" gestrichen.

3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter " , bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung ( § 47a Abs. 3)" gestrichen.

4. § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

  1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen ( § 28),
  2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen,
  3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

  1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
  2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

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