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Regelwerk

Änderungstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*

Vom 27. Januar 2006
(BGBl. Nr. 6 vom 01.02.2006 S. 287)


Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 desZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793),zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Anlage XXVI (aufgehoben)" wie folgt gefasst:

"Anlage XXVI Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor".

2. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg" gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift

§ 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen")

Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassenworden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der Angabenüber die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschobenwerden, bis die Papiere der Zulassungsbehörde aus anderem Anlaßvorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung der Angabe überdie Nutzlast sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf den sichdurch die geänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuenWert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach derGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht zu erheben.

aufgehoben.

4. Nach der Anlage XXV wird die Anlage XXVI eingefügt.

Artikel 2

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