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Regelwerk

Änderungstext

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 25. September 2008
(BGBl. I Nr. 42 vom 30.09.2008 S. 1878)



Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:

a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a werden nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nachträglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die Leermasse des Gespanns nicht mehr als das 1,75fache der Leermasse des Solokraftrades beträgt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Berücksichtigung des Beiwagens."

b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) werden die Sätze 3 bis 5

Die Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, dass die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, solange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind. Die Nummer 6.4 tritt am 1. August 1999 in Kraft.

aufgehoben.

2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Klammerausdruck "(Organisationen)" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt gefasst:

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 2. Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1 die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure,

2.1.a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,

"2. Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,"

.

bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer 2.1b eingefügt:

"2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,".

cc) In Nummer 2.2 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

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