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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 17. Juli 2009
(BGBl. Nr. 43 vom 22.07.2009 S. 2023)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln."

Artikel 2

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(Stand: 29.08.2018)

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