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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung

Vom 19. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 68 vom 22.12.2011 S. 2835)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "diese Nutzfahrzeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet" durch die Wörter "diese Nutzfahrzeuge sind in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1) näher bezeichnet" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "Anhängen I und II der Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 33)" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 12)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 63)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 96/96/EG " durch die Angabe "Richtlinie 2009/40 EG" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1 Nr. 10" durch die Wörter "Anhang I Nummer 10 der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ", der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2" durch die Wörter "und der Abgasemissionen nach den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.

4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Wörter "dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.

5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort "schwerwiegenden" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schwerwiegende" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schwerwiegender" durch das Wort "gefährlicher" ersetzt.

7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "der Anlage 1" durch die Wörter "des Anhangs I der Richtlinie 2010/47/EU" ersetzt.

8. Die Anlagen 1 und 2

Muster des Berichts über die technische Unterwegskontrolle mit einer Liste der Prüfpunkte03
(Richtlinie 2000/30/EG) 
Anlage 1

1. Ort der Kontrolle

2. Datum

3. Uhrzeit

4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs

5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers

6. Fahrzeugklasse

a) [ ] Leichtes Nutzfahrzeug (3,5-12 t)

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