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Regelwerk
Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze *

Vom 28. August 2013
(BGBl. I Nr. 52 vom 30.08.2013 S. 3310)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Stilllegung" durch das Wort "Außerbetriebsetzung" ersetzt.

2. Nach § 26a wird folgender § 27 eingefügt:

" § 27 Informationsschreiben

(1) Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2011 S. 1) ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben. In diesem Schreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gegebenenfalls verwendete Überwachungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen solchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben. Das Informationsschreiben ist in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat."

3. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Im örtlichen" die Wörter "und im Zentralen" eingefügt.

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die nach § 33 Absatz 3 gespeicherten Daten über die Fahrtenbuchauflagen dürfen

  1. den Zulassungsbehörden in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage,
  2. dem Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Nummer 1 für die Unterstützung der Zulassungsbehörden im Rahmen der Überwachung der Fahrtenbuchauflage oder
  3. den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c

jeweils im Einzelfall übermittelt werden."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Absatz 1" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 oder 3" ersetzt.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erfolgen, wenn dies im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen erforderlich ist."

b) Die bisherigen Absätze 2a bis 2d werden die Absätze 2b bis 2e.

c) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f eingefügt:

"(2f) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2011 S. 1) enthaltenen personenbezogenen Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der dortigen Verfolgung von in Artikel 2 der Richtlinie 2011/82/EU aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden, Delikten übermittelt wurden. Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls mitzuteilen. § 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend."

6. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

" § 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie 2011/82/EU

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/82/EU genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

  1. Geschwindigkeitsübertretungen,
  2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
  3. Überfahren eines roten Lichtzeichens,
  4. Trunkenheit im Straßenverkehr,
  5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
  6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
  7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
  8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

  1. amtliches Kennzeichen,
  2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  3. Land der Zulassung, Marke des Fahrzeugs,
  4. Handelsbezeichnung,
  5. EU-Fahrzeugklasse,
  6. Name des Halters,
  7. Vorname des Halters,
  8. Anschrift des Halters,
  9. Geschlecht,
  10. Geburtsdatum,

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