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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 64 vom 31.12.2014 S. 2473)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Richtlinie 2011/76/EU (ABl. Nr. L 269 vom 14.10.2011 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und den Mautsätzen nach Absatz 3. "(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für
  1. die Infrastrukturkosten und
  2. die verursachten Luftverschmutzungskosten besteht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz) bestimmt sich nach der Anlage 1. "(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet."

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 14 Alt-Sachverhalte13

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 2 bestimmt.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der Anlage 3 bestimmt.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden sind, gilt § 3Absatz 3 in Verbindung mit der Anlage 1.

" § 14 Alt-Sachverhalte

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4."

4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1 14a
(zu § 3 Absatz 3)

Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,
  2. mit vier oder mehr Achsen 0, 131 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

  1. mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen
    aa) 0,000 Euro in der Kategorie A,
    bb) 0,021 Euro in der Kategorie B,
    cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
    dd) 0,063 Euro in der Kategorie D,
    ee) 0,073 Euro in der Kategorie E,
    ff) 0,083 Euro in der Kategorie F.
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören."

5. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.

6. In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst:

alt

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