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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Vom 9. März 2015
(BGBl. I Nr. 9 vom 10.03.2015 S. 243)



Es verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

Artikel 1
Änderung der Fahrpersonalverordnung

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten erforderlich."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 1. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage. "Die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

bb) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1)" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

d) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

"(8) Der Unternehmer, der Fahrer mit Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 einsetzt, hat zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Zeiten vor Fahrtantritt Fahrpläne und Arbeitszeitpläne nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufzustellen und ein Jahr nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums aufzubewahren. Fahrer von Fahrzeugen nach Absatz 1 Nummer 2 haben einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Fahrplans, der die gerade durchgeführte Fahrt betrifft, mitzuführen.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 2 und § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung.

(10) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet ist. In diesem Fall findet § 57a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anwendung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter "Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 15 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter "Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii bis iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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