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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 28. August 2023
(BGBl. I Nr. 236 vom 06.09.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 5 und 7, mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und mit Absatz 9 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen die §§ 6 und 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 und 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
StTbV - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor."

2. In § 44 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln."

3. § 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, "1. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,"

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der laufenden Nummer 128 wird die folgende laufende Nummer 128a eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in Euro (Euro),

Fahrverbot in Monaten

"128a Weisung eines Transportbegleiters bei einem Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 Euro".

2. Nach der laufenden Nummer 129 wird die folgende laufende Nummer 129a eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"129a Zeichen eines Transportbegleiters bei einem Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt § 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 Euro".

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231736

ENDE

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(Stand: 06.09.2023)

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