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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. April 2024
(BGBl. I Nr. 119 vom 16.04.2024 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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Erster Abschnitt
Pflichtversicherung
"Abschnitt 1
Pflichtversicherung".

2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:

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§ 1

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

" § 1 Versicherungspflicht

Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

§ 1a Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

  1. "Fahrzeug"
    1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt,
    2. jedes Landfahrzeug, das durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, sofern es unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes als Kraftfahrzeug anzusehen ist,
    3. jeden Anhänger, der mit einem in Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist;
  2. "regelmäßiger Standort" den regelmäßigen Standort im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung;
  3. "Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  4. "Herkunftsstaat" denjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat;
  5. "Drittstaaten" alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
  6. "nationales Versicherungsbüro" ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 07.10.2009 S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 02.12.2021 S. 1) geändert worden ist;
  7. "Deutsches Büro Grüne Karte" den rechtsfähigen Verein "Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein" oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet "Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat"

  1. den Staat, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,
  2. sofern es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, den Staat, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder,
  3. sofern es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, den Staat, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.

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(Stand: 16.04.2024)

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