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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Dezember 2025
(BGBl. I vom 01.12.2025 Nr. 295EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe "bis 31. Dezember 2025" durch die Angabe "bis 30. Juni 2031" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 und 5

Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.

werden gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.

3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.

4. In § 4e Absatz 1 wird die Angabe "Pilotbetriebs nach Absatz 3" durch die Angabe "Pilotbetriebs nach Absatz 2" ersetzt.

5. In § 4h Satz 1 und 2 sowie § 4i Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.

6. § 4j wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:

  1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
  2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
  3. Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,
  4. Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst hat,
  5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
  6. Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und
  7. eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps "Sperroder Entsperrinformation"."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "nach Absatz 2" durch die Angabe "nach den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe "Fahrzeugkombination," durch die Angabe "Fahrzeugkombinationen sowie" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
  1. Zeitpunkt der Aktivierung,
  2. der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
  3. Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
  4. Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
  5. die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
  6. Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
  7. die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und
"6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
  1. die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
  2. die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
  3. den Zeitpunkt der Aktivierung,
  4. den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung sowie,
  5. wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
    aa) den aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorangegangenen Betriebszustände sowie den Zeitpunkt und
    den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
    bb) die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs sowie
    cc) die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs dieser Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer,

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