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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Dezember 2025
(BGBl. I vom 01.12.2025 Nr. 295EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe "bis 31. Dezember 2025" durch die Angabe "bis 30. Juni 2031" ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5
Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.
werden gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.
4. In § 4e Absatz 1 wird die Angabe "Pilotbetriebs nach Absatz 3" durch die Angabe "Pilotbetriebs nach Absatz 2" ersetzt.
5. In § 4h Satz 1 und 2 sowie § 4i Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.
6. § 4j wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "nach Absatz 2" durch die Angabe "nach den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe "Fahrzeugkombination," durch die Angabe "Fahrzeugkombinationen sowie" ersetzt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
|
"6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
|
(Stand: 11.12.2025)
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