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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
Vom 19. Dezember 2025
(BGBl. Nr. 382 vom 30.12.2025)
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
- des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 9 Buchstabe c, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a, des § 6a Absatz 2 und 3, des § 6g Absatz 4 Nummer 1 und 7 sowie des § 47 Nummer 1, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
- des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19) und
- des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium des Innern verordnen aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 6 wird nach der Angabe zu § 53 die folgende Angabe eingefügt:
" § 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte".
b) In Abschnitt 8 wird nach der Angabe zur Anlage 17 die folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 17a Kennzeichenfolie auf Trägerplatte als Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge".
1. § 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. | "Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung." |
2. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist. | "(1) Ein zulassungsfreies Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g sowie ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als drei Tonnen darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist." |
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann: Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung. |
"3. bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
Name und Anschrift der Vereinigung." |
4. Nach § 8 Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen."
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe "Digitales und" gestrichen.
6. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb gesetzt wurde, anrechnen. |
(Stand: 09.02.2026)
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