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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 30. Januar 2026
(BGBl. I vom 06.02.2026 Nr. 32 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Das Bundeministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 und 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):

Artikel 1
Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "nicht weniger als 6 km/h" durch die Angabe "mehr als 6 km/h" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Haltestange" die Angabe "mit einer Länge" eingefügt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "DIN EN 15194:2018-111" durch die Angabe "DIN EN 15194:2024-031" ersetzt.
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1) Die Norm "DIN EN 15194 Fahrräder - Elektromotorisch unterstützte Räder - EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017+A1:2023" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:
  1. als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild "Elektrokleinstfahrzeug" angegeben sein,
  2. anstelle der in § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Angaben muss auf dem Fabrikschild die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und
"3. es entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie mit einem Fabrikschild gekennzeichnet ist und".

b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

3. Nach § 2 wird der folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland

Elektrokleinstfahrzeuge, die weder ihren gewöhnlichen Standort noch ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, dürfen im Inland auf öffentlichen Straßen auch dann in Betrieb gesetzt werden, wenn

  1. sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilte Erlaubnis zum Betrieb verfügen, sofern diese Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleichwertig sind,
  2. abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der nach § 3 Absatz 1 oder 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Versicherungsschutz besteht, und
  3. sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Bedingungen erfüllen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit der von ihm erteilten Erlaubnis aufgestellt hat.

Die ausländische Erlaubnis zum Betrieb ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag. "(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-012 Kapitel 15.4.2.6 entspricht."

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2) Die Norm "DIN EN 17128:2021-01 Nichttypzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen - Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) - Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

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