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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. August 2026
(BGBl. I vom 17.08.2026 Nr. 236)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Prüfungsteilnehmer hat für die praktische Prüfung bereitzustellen:

  1. ein Prüffahrzeug, das den Anforderungen entspricht, die in Anlage 7 Nummer 2.2.6 bis 2.2.13, jeweils in Verbindung mit Nummer 2.2.16 der Fahrerlaubnis-Verordnung, für die höchste Fahrerlaubnisklasse, über die der Prüfungsteilnehmer verfügt und für die er seine Befähigung nachweisen will, festgelegt sind, sowie
  2. einen Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis für die Fahrerlaubnisklasse ist, für die der Prüfungsteilnehmer seine Befähigung nachweisen will."

b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 vorgelegt wird."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Vor Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Prüfung darf nur ablegen, wer zuvor gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er den nach Absatz 2 oder 9 oder § 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterricht besucht hat."

b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in einer der folgenden Sprachen abgelegt werden:

  1. Albanisch,
  2. Englisch,
  3. Hocharabisch,
  4. Kroatisch,
  5. Polnisch,
  6. Rumänisch,
  7. Russisch,
  8. Türkisch oder
  9. Ukrainisch."

c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9.

d) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10 und nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, sofern der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung nach Satz 1 vorgelegt wird."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. "(1) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, oder Fahrer im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern, und die jeweils eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Absatz 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, sofern der Fahrer gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer die jeweilige Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweist."

4. § 4 Absatz 1 Satz 4

Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.

wird gestrichen.

5.

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