Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge
Vom 14. Oktober 2026
(BGBl. I vom 21.10.2026 Nr. 310)
Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 1 Nr. 142) geändert worden ist,
und
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5, § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 1 Nr. 131):
Artikel 1
FGMV - Fahrzeug-Genehmigungs- und Marktüberwachungs-Verordnung
Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird die Angabe "soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird," gestrichen.
bb) In Nummer 13 wird die Angabe "Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung." durch die Angabe "Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung," ersetzt.
cc) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. die notwendigen Kosten, die im Rahmen von Überprüfungen von Genehmigungsobjekten durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf die Einhaltung der Vorschriften entstehen."
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 und 14 kann von der Geltendmachung von Auslagen für die Konformitätsprüfung im Einzelfall abgesehen werden, wenn bei der Konformitätsprüfung kein Verstoß festgestellt wurde und die Erstattung von Auslagen für den Gebührenschuldner eine besondere Härte darstellen würde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Konformitätsprüfung durch den Gebührenschuldner veranlasst wurde oder Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Gebührenschuldner die Kosten der Konformitätsprüfung zu tragen hat."
2. Die Anlage 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Unterabschnitts A wird die Angabe "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung" durch die Angabe "Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung" ersetzt.
b) Gebühren-Nummer 111.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte "Gegenstand" wird die Angabe "EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FG V)" durch die Angabe "EU-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach Kapitel III, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 FGMV)" und die Angabe "nach Einzelrichtlinien" durch die Angabe "nach Einzelrechtsakten" ersetzt.
bb) In der Spalte "Gebühr Euro" wird die Angabe "534,00 bis 734,00" durch die Angabe "622,00 bis 842,00" ersetzt.
c) Gebühren-Nummer 111.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte "Gegenstand" wird die Angabe "EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FG V)" durch die Angabe "EU-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung nach Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013)" und die Angabe "nach Einzelrichtlinien" durch die Angabe "nach Einzelrechtsakten" ersetzt.
bb) In der Spalte "Gebühr Euro" wird die Angabe "785,00 bis 4.853,00" durch die Angabe "899,00 bis 5.373,00" ersetzt.
d) Nach Gebühren-Nummer 111.1.1 werden die folgenden Gebühren-Nummern 111.1.2 und 111.1.3 eingefügt:
| Gebühren -Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "111.1.2 | einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 | 396,00 |
| 111.1.3 | einer mit einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 gleichzeitig beantragten weiteren EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung aufgrund in etwa gleicher technischer Fahrzeugmerkmale | 55,00 |
e) Gebühren-Nummer 111.2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 30.10.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion