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Regelwerk

Handreichung des Bundesministeriums für Verkehr zur Durchführung des ATP-Übereinkommens

Vom 16. Juni 2026
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2026 S. 546)


G 14 201050103#00003#0001

Es ist erforderlich, den nationalen Rechtsrahmen zur Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind ( ATP-Übereinkommen) redaktionell anzupassen. In diesem Zuge sollen im Rahmen dieser rechtlich nicht bindenden Handreichung auch weitere Regelungserfordernisse adressiert werden, die gemeinsam mit den Ländern und beteiligten Stakeholdern erörtert wurden.

Das ATP-Übereinkommen regelt die internationale Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln in hierfür geeigneten Beförderungsmitteln. Ziel ist es, die Bedingungen für die Sicherung der Qualität leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Güterverkehr festzulegen. Schwerpunkte des Übereinkommens liegen in der Festlegung der Transporttemperatur für die im Übereinkommen benannten Lebensmittel, der Definition der technischen Anforderungen an die Beförderungsmittel (Dämmwert, Abkühleigenschaften, Kühlaggregate, Temperaturaufzeichnungsgeräte etc.) sowie in der Formulierung der Testbedingungen für diese Behältnisse. Da sich die Erkenntnisse im technischen und umwelttechnischen Bereich sowie in der Kühltechnik und Lebensmittelhygiene weiterentwickeln, werden laufend Anpassungen des Übereinkommens vorgenommen, zuletzt im Februar 2026.

Das ATP-Übereinkommen wurde durch das Gesetz zum ATP-Übereinkommen vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dieses wurde durch das Gesetz zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672, im Folgenden: ATPAnl1/3ÄndG) geändert, mit welchem auch einige Zuständigkeitsregelungen erlassen wurden. Das ATPAnl1/3ÄndG wurde zuletzt am 31. August 2015, lediglich redaktionell, geändert (durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474).

Mit dieser Handreichung des Bundesministeriums für Verkehr soll eine Verbesserung der Durchführung des ATP-Übereinkommens bei gleichzeitiger Erhöhung der Rechtssicherheit erreicht werden. Sie richtet sich insbesondere an die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die von diesen Behörden anerkannten bzw. beauftragten Prüfstellen und Sachverständigen im Sinne des Artikel 3 Absätze 1 und 2 ATPAnl1/3ÄndG. Diese Handreichung ist mit den zuständigen Landesbehörden einvernehmlich abgestimmt.

Regelungspunkte

1. Bund- Länder-Arbeitsgruppe

(1) Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen, die einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen, werden in Sitzungen der Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der nach Landesrecht zuständigen Behörden aller Länder getroffen und im Nachgang im Umlaufverfahren einstimmig bestätigt. Die Entscheidungen dienen den nach Landesrecht zuständigen Behörden als Orientierung.

(2) Für grundlegende oder wiederkehrende Themen kann die Arbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit beschließen, Unterarbeitsgruppen einzurichten. Die einstimmig getroffenen Entscheidungen der Unterarbeitsgruppe werden an die Mitglieder der Arbeitsgruppe weitergeleitet und wie Entscheidungen der Arbeitsgruppe behandelt, sofern nicht ein Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Versand der Entscheidung dieser widerspricht.

(3) Die Arbeitsgruppe entscheidet entsprechend Absatz 1, ggf. auf Vorschlag der Unterarbeitsgruppe, welche Entscheidungen im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (Verkehrsblatt) unter der Rubrik "Grundsatzangelegenheiten" veröffentlicht werden.

(4) Die Arbeits- und Unterarbeitsgruppe wird vom Bundesministerium für Verkehr einberufen, auf dessen Initiative oder auf Wunsch mindestens eines Landes.

2. Veröffentlichung der zuständigen Behörden

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium für Verkehr unverzüglich über Änderungen zu den von ihnen anerkannten bzw. beauftragen Prüfstellen und Sachverständigen im Sinne der Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 6 Buchstabe b und Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 3 Satz 1 des Übereinkommens.

(2) Diese Änderungen umfassen die Anerkennung, Aberkennung, Beauftragung, Beendigung der Beauftragung und Änderungen der Kontaktdaten.

(3) Die Informationen sind an das Referat für Güterverkehr und Logistik (Ref-G14@bmv.bund.de) zu melden.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr veranlasst die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (https://unece.org/atp-competent-authorities-and-testing-stations) und informiert die nach Landesrecht zuständigen Behörden aller Länder über die Änderung.

3. Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen des Übereinkommens

(1) Das Bundesministerium für Verkehr ist berechtigt, jährlich die Dokumentation der ausgestellten Bescheinigungen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 3 des Übereinkommens bei den von den Ländern anerkannten bzw. beauftragten Prüfstellen und Sachverständigen abzufragen. In diesem Fall informiert das Bundesministerium für Verkehr die Länder über das Ergebnis der Abfrage. Sofern die Abfrage nicht vom Bundesministerium für Verkehr durchgeführt wird, erfolgt sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. In diesem Fall leiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Ergebnisse im Rahmen der vom Bundesministerium für Verkehr gesetzten Frist an das Bundesministerium für Verkehr weiter.

(2) Die Dokumentation untergliedert sich in

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(Stand: 16.07.2026)

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