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Regelwerk

Nr. D/BAM/ADR/002 - Zulassung für die Beförderung von unverpackten Gegenständen auf der Straße
Allgemeinverfügung

Vom 24. März 2010
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2010 S. 126)



1. Neufassung
Aktenzeichen III.12/201.286

1. Rechtsgrundlagen

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Unterabschnitt 4.1.3.8

2. Großer und robuster Gegenstand

3. Zulassung der Beförderung

Die in Nummer 2 spezifizierten Gegenstände dürfen unter den in Nummer 4 genannten Nebenbestimmungen im Straßenverkehr befördert werden.

Diese 1. Neufassung der Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002, Az. III.12/201286, ersetzt die Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002 vom 28.06.2005, die hiermit widerrufen wird.

4. Nebenbestimmungen

4.1 Für die Beförderung

4.2 Für die Beschaffenheit der Kraftstofftanks:

5. Widerruf

Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

6. Auflagen

Im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 des ADR ist auf die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung hinzuweisen oder dem Beförderungspapier ist eine Kopie dieser Allgemeinverfügung beizufügen.

7. Hinweise

Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen der GGVSEB und des ADR unberührt.

 

Allgemeinverfügung

General Permission
1. Neufassung / 1st Revision
Nr. D/BAM/ADR/002

Zulassung für die Beförderung von unverpackten Gegenständen auf der Straße
Approval for the Iransport of unpackaged articles by road
Aktenzeichen / Reference Number 1

1. Rechtsgrundlagen / Legal bass

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Unterabschnitt 4.1.3.8

(German regulation concerning the transport of dangerous goods by road, rail and inland water ways, in connection with European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) 4.1.3.8)

2. Großer und robuster Gegenstand / Large and robust article
  • Ungereinigte leere Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen, die entzündbare flüssige Stoffe der UN-Nummern 1202 und 1203 enthalten haben
    empty uncleaned fuel tanks of cars which have contained flammable liquids of UN number 1202 and 1203
  • Ungereinigte leere Kraftstofftanks von Schienenfahrzeugen , die entzündbare flüssige Stoffe der UN-Nummern 1202 enthalten haben
    empty uncleaned fuel tanks of reif vehicles have contained flammable liquids of UN number 1202
3. Zulassung der Beförderung /Approval of the transport

Die in Nummer 2 spezifizierten Gegenstände dürfen unter den in Nummer 4 genannten Nebenbestimmungen im Straßenverkehr befördert werden.

Articles named in number 2 are approved to be transported on road provided the special conditions named in number 4 are met.

Diese 1. Neufassung der Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002, Az. 111.12/201286, ersetzt die Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002 vom 28.06.2005, die hiermit widerrufen wird.

This 1st revision of General Permission D/BAM/ADR/002, Az. 111.12/201286, replaces the General Permission D/BAM/ADR/002 dated 28.06.2005 which will revoked.

4. Nebenbestimmungen / Special conditions
4.1 Für die Beförderung / For transport
  • Den Kraftstofftanks dürfen außen keine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.

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